Studie: Energiewirtschaftliches Gesamtkonzept 2030 - Szenariendokumentation
Leitstudie 2007 „Ausbaustrategie Erneuerbare Energien - Aktualisierung und Neubewertung bis zu den Jahren 2020 und 2030 mit Ausblick bis 2050“.
Verordnung zur Regelung des Netzanschlusses von Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie (Kraftwerks-Netzanschlussverordnung - KraftNAV) vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1187).
Leitsätze:
Zur Frage, wann eine Fotovoltaikanlage im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG „ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht“ ist (hier verneint, weil die Trägerkonstruktion der doppelt nachgeführten PV-Anlagen („Solarbäume“) nicht primär funktionell im Hinblick auf das Stallgebäude, sondern im Hinblick auf die Stromerzeugungsanlage ausgerichtet worden ist
Die Clearingstelle EEG veranstaltete ihr 13. Fachgespräch mit dem Thema "Das EEG 2012 - Schwerpunkt: Direktvermarktung" mit anschließendem Empfang zum fünfjährigen Jubiläum am Freitag, den 23. November 2012 in der Landesvertretung Schleswig-Holstein in Berlin-Mitte.
Mitteilung der Kommission an den Europäischen Rat und das Europäische Parlament: Eine Energiepolitik für Europa
Das im Auftrag des Bundesministreiums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) durchgeführte Forschungsvorhaben befasst sich mit der ökologischen Einordnung und dem strukturell-ökonomisch-ökologischen Vergleich regenerativer Energietechnologien (RE) mit Carbon Capture and Storage (CCS).
Zur Frage, ob die Kosten für das Einschleifen einer Übergabestation und die Erdschlusskompensation Netzausbaukosten sind (hier bejaht). Zur Frage, ob Netzausbaukosten vertraglich auf den Anlagenbetreiber übertragen werden dürfen (hier bejaht).
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214).
Zur Frage, ob Anlagenbetreiber für eingespeisten Blindstrom Vergütungen nach dem EEG verlangen können (hier verneint).