Richtlinie 1992/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen. Ziel der Richtlinie ist die Förderung der Erhaltung der biologischen Vielfalt einhergehend mit wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und regionalen Anforderungen. Insgesamt soll eine nachhaltige Entwicklung angestrebt werden.
In dem vorliegenden Aufsatz berichtet die Autorin über die bisherige Entwicklung der iKWK-Ausschreibungen und den gegenwärtigen Stand der Dinge in dieser KWK-Nische. Wegen des Kohleausstiegs ergeben sich für die KWK viele neue Chancen, v.a. durch die Anreize für eine erhöhte Flexibilisierung der Anlagen.
Mehr als 95% der Verteilnetze seien undigitalisiert, während die Anzahl dezentraler Stromerzeuger ständig wächst. Der Artikel berichtet über eine Lösung, die es den Verteilnetzbetreiber:innen ermöglicht, mehr über den aktuellen Stand der Dinge in ihrem Netzen zu erfahren. Die Lösung sei eine Kombination systemoffener Hard- und Software, die eine permanente Netzüberwachung und -steuerung an Ortsnetzstationen gewährleiste. Außerdem könne sie auch den bedarfsgerechten Netzausbau erleichtern.
Sachverhalt: Das Urteil beschäftigt sich mit der Frage, ob die Voraussetzungen bzw. Nachweise für die Einbeziehung des NawaRo- und Gülle-Bonus bei der Berechnung der Marktprämie vorliegen.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 14. Juni 2021 die Ergebnisse der zweiten Ausschreibungsrunde 2021 für die Förderung von Onshore-Windenergieanlagen bekannt gemacht. Gebotstermin war der 1. Mai 2021. Die Bekanntmachung erfolgte am 14. Juni 2021, so dass die Bekanntgabe am 21. Juni 2021 als erfolgt gilt.
Sachverhalt: Die Beklagte betreibt eine Wasserkraftanlage, die sie 2010 mit einem neuen Feinrechen ausstatten ließ. Ein Gutachter bestätigte daraufhin, dass die Voraussetzungen für eine erhöhte Vergütung des Stroms wegen ökologischer Verbesserungen einfüllt seien. Die Klägerin (Netzbetreiberin) zahlte trotz Zweifeln am Gutachten die erhöhte Vergütung zunächst aus.
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte das Schiedsgericht der Clearingstelle zu klären, ob auch auf nicht an die Bundesnetzagentur gemeldete Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2012 (EEG-2009-Solaranlagen) die abgemilderte Sanktion (Vergütungsverringerung um 20 %) des
Sachverhalt: Dem EuGH befasste sich im Vorabentscheidungsverfahren mit der Änderung der Förderbedingungen von Fotovoltaikanlagen bei geschlossenen Vereinbarungen mit einer Laufzeit von 20 Jahren.
Die Europäische Kommission hat am 04. Juni 2021 eine verlängerte deutsche Regelung zur Förderung der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (mit Ausnahme von mit Stein- und Braunkohle betriebenen Anlagen) nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.
Die Studie „100% erneuerbare Energie für Deutschland unter besonderer Berücksichtigung von Dezentralität und räumlicher Verbrauchsnähe – Potenziale, Szenarien und Auswirkungen auf Netzinfrastrukturen“ vom Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung Berlin (DIW) und der TU Berlin in Kooperation mit der 100 Prozent Erneuerbar Stiftung vergleicht fünf unterschiedliche Szenarien der vollständigen Deckung des Energiebedarfs aus erneuerbaren Energien.
Der Artikel berichtet über Stromlieferverträge (PPA, Power Purchase Agreement) und geht dabei zunächst auf die Natur der PPA-Verträge ein. Er erklärt, welche Vorteile sie für die erneuerbaren Energien gegenüber der staatlichen EEG-Förderung haben.
Der Artikel diskutiert über die derzeitigen Probleme auf dem deutschen Strommarkt, weil das heutige Marktdesign unzureichend auf die Klimaziele ausgerichtet werde. Um die Energiewende erfolgreich zu vollenden, brauche man mehr Synchronisierung zwischen den Märkten, politischen Steuerungsinstrumenten und den Klimazielen. Mit der Integration von Flexibilität im Gesamtsystem müsse man die negativen Strompreise in den Griff bekommen.
Der Artikel berichtet über Metall-Luft-Batterien und die gegenwärtigen Fortschritte ihrer Forschung. Dieser Batterietyp könne theoretisch viel mehr Strom als die heute verbreiteten Lithium-Ionen-Batterien speichern, jedoch gebe es einige signifikante Hürden bis zu einem breiten Einsatz. Das größte Problem sei die schlechte Haltbarkeit bzw. die geringe Anzahl Ladezyklen bis die Batterien ausgetauscht werden müssen. Forscher behaupten, dass mit aktiver Weiterforschung und -entwicklung die Metall-Luft-Batterie im Jahr 2030 marktreif sein könne.
Es handelt sich um die Ergebnisse der jährlichen Serviceumfrage des Bundesverbands Windenergie (BWE) für das Jahr 2020. Befragt wurden knapp 450 Windkraftanlagenbetreiber:innen, die die Servicedienstleistungen ihrer Anlagen bewertet haben. Dabei bekamen die unabhängigen Servicedienstleister:innen eine höhere Note als die Anlagenhersteller:innen, ein ständiger Trend durch die Jahre. Jedoch habe sich trotz der Pandemie die Servicequalität der Anlagenbauer:innen sogar leicht verbessert.
Die vorliegende Studie des Internationalen Instituts für Nachhaltigkeitsanalysen und -strategien (IINAS) untersucht im Auftrag des NABU die Möglichkeiten und die Grenzen eines nachhaltigen Wirtschaftssystems - deutschland-, europa- und weltweit. Die Ersetzung der fossilen durch nachhaltige Rohstoffe sei unausweichlich, jedoch könne eine unkontrollierbare Nutzung der Bioressourcen die Klimakrise sogar verschärfen, wenn es nicht richtig ausgestaltet würde. Daher müssen die Belastungsgrenzen der Natur mitgedacht werden.
Sachverhalt: Die Anlagenbetreiberin bezieht aus und speist Strom in das Netz der örtlichen Betreiberin ein. Die Prüfung der Voraussetzungen für ein individuelles Netzentgelt erfolgt unter Berücksichtigung des kaufmännisch-bilanziell abgerechneten Strombezugs. Dies führte 2014-2016 zu Netzentgeltermäßigungen.
Dritte Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung und der Mess- und Eichverordnung.
Änderungen:
- Vereinheitlichung der Eichfristen von Wärme-, Kalt- und Warmwasserzählern auf sechs Jahre,
- Verwendungsausnahme für Abgasmessgeräte,
- Ausnahme zum Rechnen mit Messwerten im Energiebereich.
Gang des Rechtsetzungsverfahrens:
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu klären,
Der vorliegende Artikel berichtet über eine im EEG 2021 versteckte Regelung, die manche energieintensiven Unternehmen von der Nachzahlungen der EEG-Umlage befreit. Es handele sich um einen rechtlichen Trick, indem Teile der Kraftwerkskapazitäten an Großverbraucher verpachtet wurden und somit Eigenverbrauch auf Papier erreicht wurde.
Mit der fortschreitenden Elektrifizierung bzw. dem steigenden Bedarf an Stromspeichern, erwarte man eine stetig wachsende Nachfrage nach Lithium, dem Stoff, der in Batteriespeichern am häufigsten zum Einsatz kommt. Zurzeit befinde sich nahezu die gesamte Lithiumförderung in Australien, Südamerika und China. In Europa gebe es große Lithiumvorkommen in Deutschland, Tschechien und Serbien, deren Förderung teilweise auch mit geothermischer Energiegewinnung kombiniert werden könne.
In dem vorliegenden Artikel berichtet der Autor über die PV-Kleinstanlagen und ihre vage rechtliche Lage in Deutschland. Es handelt sich um die sog. steckerfertigen PV-Anlagen, die lediglich auf einem Balkon montiert und direkt ans Netz angeschlossen werden können.
Der Artikel berichtet über die gegenwärtige Lage im E-Auto-Ladesäulensegment. Zunächst verweist der Autor auf die intransparente Preisbildung für den Ladestrom, die je nach Standort das Aufladen eines E-Autos vielmals teurer als eine Benzin-Betankung eines Verbrenner-Autos machen könne. Unter diesen Umständen erlebe zurzeit der Einbau eigener Wallboxen in Privathäusern einen Aufschwung.
Im Evaluierungsbericht zu bivalenten Stromspeichern mit Stand 2020 berichtet die Bundesnetzagentur (BNetzA) der Bundesregierung gemäß § 61l Abs. 1c EEG über die Erfahrungen mit den Bestimmungen des § 61l Abs. 1 bis 3 zu Stromspeichern, deren Strom sowohl
Das Gesetz zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I, S. 2403), wurde am 11. Dezember im Bundesgesetzblatt verkündet trat somit am 12. Dezember in Kraft.
Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) einer Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 19.05.2021 (s. Anhang).
Durch den Verordnungsentwurf ändern sich