Leitsatz: Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung hierzu sind bei der Besonderen Ausgleichsregelung die Prozentangaben zur Stromkostenintensität nicht durch Aufrundung zu ermitteln, sondern fix zu verstehen.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 28. März 2019 die Ergebnisse der zweiten Ausschreibungsrunde 2019 für Solaranlagen bekanntgegeben. Gebotstermin war der 1. März 2019.
Die im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie durchgeführte Studie „Barometer Digitalisierung der Energiewende - Ein neues Denken und Handeln für die Digitalisierung der Energiewende, Berichtsjahr 2018" zeigt den Stand sowie den Fortschritt der Digitalisierung im Bereich der Energiewirtschaft in Deutschland auf. Ausgangspunkt ist hierbei das 2016 in Kraft getretene Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende.
Sachverhalt: Ein Unternehmen beanstandete die Aussprüche 3 a und 4 der Bundesnetzagentur mit dem Beschluss vom 11. Dezember 2013 (BK4-13-739; abrufbar unter: www.bundesnetzagentur.de). Die Festlegungen behandeln die sachgerechte Ermittlung individueller Netzentgelte nach § 29 Abs. 1 und Abs. 2 S.
Sachverhalt: Der Antragsteller wendet sich gegen die Darstellung von Konzentrationsflächen für Biomasseanlagen im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin, weil er seine betrieblichen Erweiterungsmöglichkeiten gefährdet sieht.
Sachverhalt: Zur Frage, ob es sich bei der EEG-Umlage bzw. den Förder- und Auslgleichsregelungen des EEG 2012 um staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 AEUV handele.
Die Studie “Grid Intelligent Solar” der SolarPower Europe beschäftigt sich mit dem Netzanschluss von Fotovoltaik-Großkraftwerken. Zukünftig würden diese eine entscheidende Rolle spielen: schon in 2017 wurde weltweit deutlich mehr PV-Kapazität zugebaut als fossile und nukleare Kraftwerke zusammen. Grund hierfür sei, neben der von vielen Akteuren erkannten Dringlichkeit für den Klimaschutz, vor allem die günstigeren Stromgestehungskosten.
Der Autor untersucht, inwieweit durch die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU Beihilfen im Energiesektor bereits ohne eine Anmeldung ermöglicht werden und wann die Kommission in Einzelfällen zu entscheiden hat.
Die Autorin geht in ihrem Artikel auf die rechtlichen Aspekte zum Blindleistungsmanagement durch EE-Anlagen ein. Hierzu erklärt sie zunächst, warum Blindleistungsbereitstellung durch EE im Zuge der Energiewende benötigt werde und erläutert die technischen Grundlagen.
Die Autoren ergänzen ihren vorherigen Artikel zum EU-Winterpaket um Ausführungen zum Entwurf der Strombinnenmarktrichtlinie und Strombinnenmarktverordnung vom 11. Januar 2019.
Die Autoren beschäftigen sich in diesem Artikel hinsichtlich der EEG-Umlageprivilegierung bei Eigenverbrauch mit dem Begriff der „älteren Bestandsanlagen“ in den Fassungen des Erneuerbaren Energien Gesetzes (EEG), mit besonderem Augenmerk auf die Problematik eines Standortwechsels und der Erschließung neuer Verbrauchseinrichtungen.
Leitsatz: Die nach § 41 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 2 EEG 2009 für die Besondere Ausgleichsregelung notwendige Bescheinigung der Zertifizierungsstelle muss im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr des antragstellenden Unternehmens erstellt worden sein.
Sachverhalt: Urteil zur Frage, ob ein Nutzungsvertrag und ein damit einhergehender Verfügungsanspruch wirksam zustande kam, auch ohne hinreichend bestimmten Nutzungsumfang des Grundstücks.
Ein Betriebsgelände im Sinne der Anlagenzusammenfassung des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EEG 2017/2021/2023 umfasst das räumlich zusammengehörende Gelände, auf dem Betriebsanlagen oder -mittel (technisch und baulich) zu demselben Betrieb gehören, d. h. demselben Betriebszweck dienen, der über den EE-Anlagenbetrieb hinausgeht. Gleichzeitig ist mit „Betrieb“ nicht nur der Gewerbebetrieb bzw.
Leitsatz: Zur Anwendbarkeit der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bei der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen für den Einbau einer in die Fassade integrierten Photovoltaikanlage bei der grundlegenden Umgestaltung eines Bürogebäudes in ein Studentenwohnheim.
Die Autoren geben einen ausführlichen Überblick über die Neuregelungen des Energiesammelgesetzes vom 21. Dezember 2018 zu Güllekleinanlagen. Übergangsbestimmungen, Neuregelungen und wichtige vergütungstechnische Rahmenbedingungen werden in einer Kurzübersicht zusammengefasst. Güllekleinanlagen seien von nun an bis zu einer Anlagengröße von 150 kW definiert, bisher lag die Schwelle bei 75 kW.
Die Autorin legt die derzeitigen Herausforderungen bezüglich der Umsatzsteuer im Biogasbereich dar und bezieht sich hierbei auf die Güllelieferung an Biogasanlagenbetreiber sowie deren Wärmelieferung. Die Lieferung von Gülle unterliege unzweifelhaft der Umsatzsteuer und werde zumeist vom belieferten Anlagenbetreiber übernommen. Dieser könne sich die gezahlte Umsatzsteuer beim Finanzamt als Vorsteuer erstatten lassen.
Die Autoren befassen sich mit der Steigerung der Rohstoffausbeute bei Biogasanlagen durch die Vergrößerung der Substratoberfläche. Hierbei wird die thermische Vorbehandlung (Desintegration) den gängien, alternativen Methoden gegenüber gestellt. Die Ergebnisse von Untersuchungen verschiedener Universitäten werden graphisch dargestellt und kurz erläutert. Abschließend werden die Mehrerlöse in einem Beispiel vorgerechnet.
Die Autorin befasst sich in diesem Artikel mit den Realisierungsfristen von Onshore-Windenergieanlagen. Wenn die Anlagen nicht innerhalb dieser Frist in Betrieb genommen wurden, erlischt der erteilte Zuschlag (vgl. § 36e Abs. 1 EEG2017). Insbesondere für die ersten drei Ausschreibungen im Jahr 2019, für die eine verkürzte Realisierungsfrist von 24 statt 30 Monaten gilt, sei der Zeitraum angesichts häufiger Anfechtungsklagen gegen die bundesimmissionsschutzrechtliche Genehmigung sehr knapp bemessen.
Der Autor setzt sich mit dem seit Oktober 2018 angewandten Mischpreisverfahren (MPV) kritisch auseinander und macht einen Korrekturvorschlag.
Innerhalb der ersten 100 Tage hätte es Mehrkosten in Höhe von 80 Millionen Euro gegeben, Cleantech-Lösungen wie Erneuerbare Energien hätten größere Schwierigkeiten gehabt ihre Flexibilität im Regelenergiemarkt anzubieten und extreme Netzsituationen hätten enorm zugenommen.
Die Autoren geben in ihrem Artikel einen ausführlichen Überblick über die Zubauzahlen von Windenergieanlagen an Land des Jahres 2018 und eine Prognose für 2019. Das Ausschreibungsvolumen sei im vergangenen Jahr nicht ausgeschöpft worden, was vor allem an immer länger werdenden Genehmigungsverfahren liege.
Des Weiteren werden die deutschlandweiten und globalen Marktanteile der Windbranche aufgeführt.
Der Autor beschreibt in diesem Artikel die Auswirkungen von heißen und trockenen Sommern auf die Wasserkraft. Das vergangene Jahr 2018 sei nicht nur außergewöhnlich warm gewesen, sondern auch trockener als je zuvor aufgezeichnet.
Besonders deutlich wären die Auswirkungen in der Schweiz mit zeitweise 25 Prozent und in Österreich mit zeitweise 40 Prozent weniger Stromerzeugung aus Wasserkraft im Vergleich zu normalen Jahren gewesen. In Deutschland sei die Stromproduktion um 18 Prozent im Vergleich zum Vorjahr gesunken.