Die Autorinnen stellen die Empfehlung 2012/7 vor, in der die Clearingstelle EEG rechtliche Fragen des Messwesens unter dem Geltungsbereich des EEG 2012 klärt.
Die Autoren gehen auf die Problematik der Bestimmung des Netzverknüpfungspunktes ein. Dabei gehen sie neben den gesetzlichen Grundlagen auf die Auslegung durch die Clearingstelle EEG und verschiedene Oberlandesgerichte ein, bevor sie das Urteil des BGH zum Netzverknüpfungspunkt vom 10. Oktober 2012 (VIII ZR 362/11) besprechen.
Der Autor legt in seinem Beitrag dar, weshalb der sog. weite Anlagenbegriff gegenüber dem eng gefassten Anlagenbegriff im EEG 2012 vorzugswürdig sei.
Leitsatz des Gerichts:
Der Anlagenbetreiber, der Strom aus Erneuerbaren Energien in ein Verteilernetz einspeist, ist berechtigt, die Messung der eingespeisten Strommenge selbst vorzunehmen und das Ergebnis der Messung dem Netzbetreiber in einer Form zu übermitteln, die dem Umstand Rechnung trägt, dass die Daten zur Berechnung der Einspeisevergütung benötigt werden.
Ab dem 1. Januar 2023 führen Verstöße gegen § 9 EEG 2023 (Bitte lesen Sie dazu auch unsere Antwort auf die Häufige Rechtsfrage
Leitsätze
1. § 5 Abs. 1 S. 1 EEG 2009 macht nur dann eine Ausnahme von der Anschlussverpflichtung der Netzbetreiber an den geographisch nächstgelegenen Verknüpfungspunkt, wenn ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist.
Grundstück im Sinne der EEG-Regelungen ist das Buchgrundstück im Sinne des Grundbuchrechts (§§ 873, 925 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 und 5 Grundbuchordnung (GBO)).
Nicht unbedingt. Anlagenbetreiberinnen bzw. Anlagenbetreiber können den Anschluss jedenfalls nicht nach dem Privileg in § 8 Absatz 1 Satz 2 EEG 2023/2021/2017 an den bestehenden Netzanschluss des Grundstückes verlangen, wenn die installierte Leistung der Anlage(n) 30 kW überschreitet.
Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber von Anlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 30 kW können den Anschluss ihrer Anlagen an den bestehenden Netzanschluss des Grundstückes verlangen. Voraussetzungen sind:
Nein, nicht zwingend.
Zu der Frage, ob der Anlagenbetreiberin ein Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 BGB i.V.m. § 3 ff.
Die Clearingstelle EEG hat am 31. Januar 2013 einen Hinweis zu dem Thema „Versetzen von PV-Anlagen“ abgeschlossen.
Nein.
Leitsätze des Gerichts:
Die Autoren geben einen Überblick über die Entwicklung des Energierechts in den Jahren 2010 und 2011. Dabei gehen sie sowohl auf die Entwicklung der Gesetzgebung in Europa und Deutschland ein, auf die Schwerpunkte der Rechtsanwendung zum Energiewirtschaftsgesetz und dabei im Speziellen auf die Festlegungen der Bundesnetzagentur zu Netzanschluss, Netzzugang, Messung und Netzentgelten. Weitere Schwerpunkte bilden Netzentgelte in der Anreizregulierung und Rückforderungsansprüche nach § 315 BGB, Energieversorgungsnetze sowie Konzessionsverträge und -abgaben und das Energievertragsrecht.
Der Autor berichtet, welche Fragestellungen des EEG die Themenschwerpunkte der BGH-Rechtsprechung bilden.
Zu der Frage, ob der richtige Netzverknüpfungspunkt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009/2012 dann ein anderer als der nächstgelegene geeignete Verknüpfungspunkt ist, wenn es innerhalb desselben Netzes einen wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt gibt (hier verneint: Ein Vergleich könne nach § 5 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze des Gerichts:
Der Autor erläutert die Prototypenregelung der Systemdienstleistungsverordnung für Windenergieanlagen (SDLWindV), nach der für eine Übergangszeit die Erfüllung der Voraussetzungen der SDLWindV fingiert wird.
Zu der Frage, ob der richtige Netzverknüpfungspunkt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 dann ein anderer als der nächstgelegene geeignete Verknüpfungspunkt ist, wenn es innerhalb desselben Netzes einen wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt gibt (hier verneint: Ein gesamtwirtschaftlicher Vergleich könne nur mit Verknüpfungspunkten in einem anderen Netz angestellt werden.
Der Autor geht in seinem Beitrag darauf ein, wie Biogasstrom im Rahmen der Direktvermarktung inbesondere als Regelenergie vermarktet werden könnte und zeigt dabei durch Stimmen aus der Branche praktische Erfordernisse, die rechtlichen Rahmenbedingungen des EEG 2009 sowie mögliche weitere Anreize durch die EEG-Novelle 2012 auf. Zuletzt geht er auf Fragen des Einspeisemanagements ein.
Die Autoren beschäftigen sich in diesem Beitrag mit dem Ausbau der Übertragungsnetzkapazitäten. Einleitend wird die Notwendigkeit dieser Netzerweiterungen im deutschen und europäischen Kontext erklärt. Anschließend werden die Regelungen vor und nach dem dritten Energiebinnenmarktpaket erläutert.
Sachverhalt: Zu der Frage, ob einem Windenergieanlagenbetreiber ein Anspruch auf die Vergütung gemäß EEG 2009 bei Nichteinhaltung der Pflicht aus § 6 EEG 2009 (technische Vorgaben) zusteht.
Ergebnis: Verneint.