Die Bundesregierung hat am 29. April 2009 den Nationalen Biomasseaktionsplan (Energie) beschlossen. Die Bundesregierung unterstützt damit die EU-Kommission, die in ihrem 2005 veröffentlichten europäischen Biomasseaktionsplan die EU-Mitgliedstaaten auffordert, nationale Aktionspläne für die energetische Nutzung von Biomasse zu erstellen.
Die Clearingstelle EEG hat am 17. April 2009 die Empfehlung zur Auslegung von § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 veröffentlicht.
Vorabinformation:
Die EEG-Umlage wurde vom 01. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 unabhängig von der Anlagenleistung auf null abgesenkt. Nähere Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag "Ist die EEG-Umlage abgeschafft worden?"
Das LG Stralsund hat auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten (d.h. der Netzbetreiberin) die unter dem gleichen Aktenzeichen erlassene einstweilige Verfügung vom 09.02.2009 aufgehoben und einen Verfügungsanspruch verneint.
Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber haben in mehreren Verfahren Verfassungsbeschwerde gegen die Erstreckung von § 19 Abs. 1 EEG 2009 auf Bestandsanlagen durch § 66 Abs. 1 EEG 2009 erhoben.
Zu den Voraussetzungen des § 59 EEG 2009 (hier im Anschluss an LG Braunschweig, Urt. v.
Ja, wenn der KWK-Bonus des EEG 2009 (3 ct/kWh) geltend gemacht wird:
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber für den in seiner Fotovoltaikanlage erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung der erhöhten Mindestvergütung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. §§ 11 Abs. 2 Satz 1, 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 (sog. Bonus für Fassadenanlagen) hat (im konkreten Fall bejaht).
Im vorliegenden Verfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob § 16 Abs. 4 lit c) EEG 2009 der kaufmännisch-bilanziellen Weitergabe des Stroms gemäß § 8 Abs. 2 EEG 2009
Die Betreiberin eines Bioenergieparks und die zur Errichtung des Bioenergieparks gegründete Projektgesellschaft haben gegen § 19 Abs. 1 EEG 2009 und dessen Erstreckung auf Bestandsanlagen Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erhoben.
Anknüpfungspunkt für den Beginn der Vergütungszahlungen ist gemäß § 21 Abs. 1 EEG 2009 und 2012 der Zeitpunkt, ab dem der Generator erstmals Strom aus Erneuerbaren Energien erzeugt und in das Netz eingespeist hat - also nicht der Inbetriebnahmezeitpunkt der Anlage, auf den die Vorgänger- und Nachfolgeregelungen abstellen.
Zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach § 59 EEG 2009 (hier: § 59 EEG 2009 sei nur bei einem in Streit stehenden Erstanschluss der Anlage ans Netz oder deren drohender Trennung vom Netz anzuwenden; bei einem Streit allein um die angemessene Höhe eines Entgelts gelte das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache).
Ja. Grundsätzlich sind schwimmende PV-Anlagen unter der jeweilig geltenden Fassung des EEG als bauliche Anlage förderfähig, wenn die Voraussetzungen einer sonstigen baulichen Anlage vorliegen (siehe 1).
In diesem Beitrag wird der § 4 EEG 2009 analysiert, der gesetzliche Schuldverhältnisse zwischen Anlagen- und Netzbetreibern regelt. Dabei wird auf die Vorgaben für die Zulässigkeit von Verträgen, die allgemeinen Auswirkungen des § 4 Abs. 2 EEG 2009 und die Auswirkungen der Neuregelung auf einzelne Rechtsfragen eingegangen.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt,
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber vom Netzbetreiber die Zahlung des Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen gemäß den Regelungen des EEG 2009 Anlage 2 verlangen kann, wenn in seiner Biogasanlage neben Gülle und sonstigen in der Positivliste der Anlage 2