Nein, wenn Gegenstand der Abrechnung die Markt- bzw. Flexibilitätsprämie ist.
Betreiberinnen und Betreiber sogenannter Übergangs-WEA, die vor dem 1.
Grundsätzlich ja.
Anlagenbetreiberinnen bzw. Anlagenbetreiber können einen Anspruch auf Verzugszinsen gegen den Netzbetreiber haben, wenn
Die Autorin stellt die Empfehlung 2011/1 der Clearingstelle EEG vom 29. September 2011 vor.
Die Clearingstelle EEG hat am 20. Dezember 2012 einen Hinweis zu dem Thema „Grundstücksbegriff mit bereits bestehendem Netzanschluss gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 EEG 2009/EEG 2012“ beschlossen.
Die Clearingstelle EEG hat auf ihrer Sitzung vom 23. Februar 2012 den Hinweis zum Thema „Zahlung des SDL-Bonus bei Übergangsanlagen“ beschlossen. Dem Hinweis voraus gingen der Eröffnungsbeschluss, der Entwurf des Hinweises sowie die Stellungnahmen von bei der Clearingstelle EEG akkreditierten Verbänden.
Achtung: Änderungen durch das Inkrafttreten des Solarpakets I am 16. Mai 2024 sind in der nachfolgenden Antwort noch nicht berücksichtigt. Die Antwort wird derzeit aktualisiert.
Teilweise.
Nein, nicht immer.
Zu der Frage, ob die Pflicht des Netzbetreibers aus § 5 Abs. 1 EEG 2009 zum „unverzüglichen“ Netzanschluss bedeutet, dass der Netzbetreiber den Anschluss sofort nach Eingang des Anschlussverlangens vornehmen muss (hier: verneint. „Unverzüglich“, d.h. nach § 121 BGB „ohne schuldhaftes Zögern“ bedeute, dass dem Netzbetreiber eine nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessende Prüfungs- und Dispositionsfrist zustehe).
Nein. Die Abrechnung der Vergütungszahlungen erfolgt mit dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist. Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber sind verpflichtet, bis zum 28. Februar eines Kalenderjahres dem Netzbetreiber alle Angaben zu übermitteln, die für die Jahresabrechnung des vorangegangenen Kalenderjahres erforderlich sind.
Vereinbarung von Blindarbeitsentgelt in Einspeisevertrag (AGB); Aufrechnung gegen Einspeisevergütung
Leitsätze des Gerichts:
Die Clearingstelle EEG hat am 29. September 2011 die Empfehlung zu dem Thema „Netzverknüpfungspunkt gemäß § 5 Abs. 1 EEG 2009“ beschlossen.
Auf das Bestehen oder die Höhe des Zahlungsanspruchs wirkt sich der Verkauf einer EEG-Anlage nicht aus, sofern die Fördervoraussetzungen nach wie vor eingehalten werden. Auch die Förderdauer ist lediglich vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage abhängig.
Zu der Frage, ob ein im Jahre 2003 in Betrieb genommenes, zunächst durch einen einzigen Fermenter mit Biogas versorgtes BHKW sowie zwei im Jahre 2005 zugebaute BHKW und ein ebenfalls im Jahre 2005 zugebauter Fermenter - der nach dem Zubau gemeinsam mit dem ersten Fermenter alle drei BHKW versorgt und über denselben Feststoffdosierer sowie über diese
Ja.
Nein, ein Einspeisevertrag muss nicht abgeschlossen werden. Das EEG regelt wesentliche Rechte, Ansprüche und Pflichten für Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber und Netzbetreiber. Unter anderem müssen Netzbetreiber EE-Anlagen
In diesem Beitrag wird der § 4 EEG 2009 analysiert, der gesetzliche Schuldverhältnisse zwischen Anlagen- und Netzbetreibern regelt. Dabei wird auf die Vorgaben für die Zulässigkeit von Verträgen, die allgemeinen Auswirkungen des § 4 Abs. 2 EEG 2009 und die Auswirkungen der Neuregelung auf einzelne Rechtsfragen eingegangen.
Ja.
Vorbemerkung: Dieser Artikel beschreibt die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des EEG 2014 und der Anlagenregisterverordnung (AnlRegV).
Die EEG-Novelle (EEG 2009) hat zu einem deutlichen Anstieg der Regelungsdichte gegenüber dem EEG 2004 geführt.
Die Clearingstelle EEG weist darauf hin, dass sich mit Inkrafttreten des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) die Regelungen zur Messung für EEG-Anlagen grundlegend geändert haben.
Zum Abschluss eines Einspeisevertrages bei kaufmännisch-bilanzieller Stromeinspeisung (hier: § 3 EEG 2000 mache das Entstehen der Vergütungspflicht gerade nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig und wegen § 5 EEG 2000 stünden die wesentlichen Bedingungen der Einspeisung auch ohne Vertrag fest.