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Suche in Rechtsverhältnisse zwischen Anlagen- und Netzbetreiber

Angezeigt werden Ergebnisse 151 - 175 von 283 gesamt (Seite 7 von 12).
Aufsatz

Die Autoren berichten in ihrem Beitrag zunächst über den Hinweis 2011/10 der Clearingstelle EEG zur Gebäudedefinition in § 33 Abs. 3 EEG 2009/2012 und dem Begriff der Lärmschutzwand in § 33 Abs.

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Rechtsprechung– 22 O 352/11

Sachverhalt: Zu der Frage, ob einem Windenergieanlagenbetreiber ein Anspruch auf die Vergütung gemäß EEG 2009 bei Nichteinhaltung der Pflicht aus § 6 EEG 2009 (technische Vorgaben) zusteht. 

Ergebnis: Verneint.

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Aufsatz

Die Autoren beschäftigen sich vergleichend mit dem Aufsichtsregime für den konventionellen Stromhandel (Terminhandel, Spothandel, Außerbehördlicher Handel) und den Aufsichten für die Erneuerbaren Energien (Regelung der Aufsicht, Möglichkeiten der Rechtsverletzungen, Rechtsverhältnis zwischen Anlagen- und Netzbetreiber, Direktvermarktung und Grünstromprivileg).

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Aufsatz

Die Autorin stellt die Ausweitung der Kompetenzen der Clearingstelle nach der EEG-Novelle 2012 dar. Beginnend mit einer allgemeinen Tätigkeitsbeschreibung und mit Hinweis auf die stark angestiegene Anzahl der Anfragen an die Clearingstelle innerhalb der letzten Jahre, erläutert die Autorin die nun detailliertere Ausgestaltung des § 57 EEG 2012.

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Häufige Rechtsfrage Nr.
Textfassung vom:
zuletzt geprüft am:

Betreiberinnen und Betreiber sogenannter Übergangs-WEA, die vor dem 1.

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Rechtsprechung– VIII ZR 267/11

Zu der Frage, ob die Verlegung einer Parallelleitung zu einer bestehenden Anschlussleitung eine vom Netzbetreiber geschuldete Verstärkung (Ausbau) des Netzes gem. §§ 9 Abs. 1, 5 Abs. 4 EEG 2009 darstellt (hier: bejaht).

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Empfehlung 2012/6
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2012/6

Die Clearingstelle EEG hat am 21. Juni 2012 die Empfehlung zu dem Thema „Abschlagszahlungen im EEG 2012“ beschlossen.

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Häufige Rechtsfrage Nr.

Grundsätzlich ja.

Anlagenbetreiberinnen bzw. Anlagenbetreiber können einen Anspruch auf Verzugszinsen gegen den Netzbetreiber haben, wenn

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Aufsatz
Der Beitrag untersucht das Verhältnis der Stromandienungspflichten der Anlagenbetreiberinnen und -betreiber gegenüber dem Netzbetreiber aus dem EEG (§ 16 Abs. 4 EEG 2009) einerseits und dem KWKG (§ 4
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Aufsatz

Die Autorin stellt die Empfehlung 2011/1 der Clearingstelle EEG vom 29. September 2011 vor.

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Rechtsprechung– 2 U 89/11
Aktenzeichen: 2 U 89/11

Leitsätze des Gerichts:

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Hinweis 2011/23– Clearingstelle EEG
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2011/23

Die Clearingstelle EEG hat am 20. Dezember 2012 einen Hinweis zu dem Thema „Grundstücksbegriff mit bereits bestehendem Netzanschluss gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 EEG 2009/EEG 2012“ beschlossen.

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Aufsatz

Die Autorinnen berichten in Ihrem Beitrag über die Empfehlungen der Clearingstelle EEG 2011/1 zum gesetz­lichen Netzverknüpfungspunkt nach § 5 Abs. 1 EEG 2009 und 2011/2/1 zu Aspek

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Hinweis 2011/21– Clearingstelle EEG
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2011/21

Die Clearingstelle EEG hat auf ihrer Sitzung vom 23. Februar 2012 den Hinweis zum Thema „Zahlung des SDL-Bonus bei Übergangsanlagen“ beschlossen. Dem Hinweis voraus gingen der Eröffnungsbeschluss, der Entwurf des Hinweises sowie die Stellungnahmen von bei der Clearingstelle EEG akkreditierten Verbänden.

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Häufige Rechtsfrage Nr.
Textfassung vom:
zuletzt geprüft am:

I. Wechsel zwischen Volleinspeisung und (teilweisen) Eigenverbrauch

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Häufige Rechtsfrage Nr.
Textfassung vom:
zuletzt geprüft am:

Nein.

Die Anwendung der Regelung zum vergüteten Eigenverbrauch setzt voraus, dass die Solaranlage zumindest mittelbar an ein Netz für die allgemeine Versorgung angeschlossen ist. Eine nähere Begründung für das Erfordernis eines Netzanschlusses finden Sie in Abschnitt 3.1.4 der Empfehlung 2011/2/1.

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Häufige Rechtsfrage Nr.

Achtung: Änderungen durch das Inkrafttreten des Solarpakets I am 16. Mai 2024 sind in der nachfolgenden Antwort noch nicht berücksichtigt. Die Antwort wird derzeit aktualisiert.

Teilweise.

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Rechtsprechung– 11 O 327/10
Aktenzeichen: 11 O 327/10

Zu der Frage, ob die Pflicht des Netzbetreibers aus § 5 Abs. 1 EEG 2009 zum „unverzüglichen“ Netzanschluss bedeutet, dass der Netzbetreiber den Anschluss sofort nach Eingang des Anschlussverlangens vornehmen muss (hier: verneint. „Unverzüglich“, d.h. nach § 121 BGB „ohne schuldhaftes Zögern“ bedeute, dass dem Netzbetreiber eine nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessende Prüfungs- und Dispositionsfrist zustehe).

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Häufige Rechtsfrage Nr.

Nein. Die Abrechnung der Vergütungszahlungen erfolgt mit dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist. Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber sind verpflichtet, bis zum 28. Februar eines Kalenderjahres dem Netzbetreiber alle Angaben zu übermitteln, die für die Jahresabrechnung des vorangegangenen Kalenderjahres erforderlich sind.

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