Der Autor gibt in seinem Beitrag steuerrechtliche Empfehlungen für private Solarstromeinspeiser. Dabei empfiehlt er die Einhaltung der im Schreiben vom 1. April 2009 veröffentlichten Vorschriften des Bundesministeriums für Finanzen. Der Anlagenbetreiber erhalte für eingespeisten Strom den regulären EEG-Vergütungssatz und für selbst verbrauchten Strom den Eigenverbrauchsvergütungssatz von derzeit 18 Cent/kWh.
Das Erste Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 11. August 2010 ist am 17. August 2010 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 1170) verkündet worden und zum 1. Juli 2010 in Kraft getreten.
Im ersten Teil des Artikels wurde ein elektrisches Modell einer PV-Anlage aus Sicht des Niederspannungsnetzes vorgestellt, das mit dem Ziel entwickelt wurde, die Netzspannung unter Berücksichtigung von Stromeinspeisung von PV-Anlagen zu berechnen.
In seinem Beitrag geht der Autor auf das Hinweisverfahren 2009/28 der Clearingstelle EEG ein, das sich mit der Klärung des Beginns und der Dauer des Anspruchs auf den Emissionsminimierungsbonus (Luftreinhaltebonus) beschäftigt.
Der Autor befasst sich mit der geplanten Absenkung der Vergütung für fotovoltaisch erzeugten Strom. Dabei kommt er u.a. zu dem Ergebnis, dass die Kosten nur marginal sänken, jedoch die Installateure unter dem Verlust an Planbarkeit litten.
Der Artikel befasst sich mit den Aussichten des Eigenverbrauchs nach der Umsetzung der geplanten EEG-Novelle im Sommer 2010.
Im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens zur PV-Novelle hatte das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) im Eckpunktepapier vom 20. Januar 2010 (s.
- Eine vorzeitige Besitzeinweisung setzt voraus, dass sie für ein Vorhaben erfolgt, für das enteignet werden kann.
Zur Frage, ob der Netzbetreiber die Übernahme der Netzanschlusskosten davon abhängig machen kann, dass er diese in den Ausgleich einstellen kann (hier wegen Missbrauchsgefahr verneint).
Der Beitrag geht darauf ein, wie sich der steigende Anteil von Stromeinspeisungen aus PV-Anlagen auf das Niederspannungsnetz auswirkt.
In Bezug auf die im Eckpunktepapier des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) vom 20.
Im Beitrag wird über den Abschluss des Empfehlungsverfahrens 2009/12 der Clearingstelle EEG zum Anlagenbegriff berichtet. Hierbei werden die wesentlichen Kernpunkte der Empfehlung, deren Notwendigkeit sich aus dem mit dem Inkrafttreten des EEG 2009 neu definierten Anlagenbegriff ergibt, vorgestellt.
Der Beitrag stellt die Potenziale der Wasserkraft am Beispiel eines französischen Forschungs- und Entwicklungszentrums für Wasserkraft dar, in dem maßgeschneiderte Turbinen für diverse Anwendungsfälle - von kleinen Laufwasserkraftturbinen bis hin zu 900 MW Turbinen für Pumpspeicherkraftwerke - produziert werden. Hier werde davon ausgegangen, dass erst 30% des Potenzials der Wasserkraft weltweit ausgeschöpft sei.
Der Autor diskutiert die Rentabilität der großtechnischen Energieerzeugung aus Algen.
Der Autor betont, dass eine Baugenehmigung in der Regel nur für einen genau bezeichneten Standort erteilt werde. Dennoch seien Standortabweichungen um bis zu 50 Meter wegen mangelnder Bebaubarkeit des Untergrunds keine Seltenheit.
Die Clearingstelle EEG hat am 1. Juli 2010 die Empfehlung zu dem Thema „Konversionsflächen“ beschlossen. Der Empfehlung voraus gingen der Eröffnungsbeschluss und die Stellungnahmen von bei der Clearingstelle EEG akkreditierten Verbände und registrierten öffentlichen Stellen.
Verordnung zur Ausführung der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus (Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung - AusglMechAV)
vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 134).
Verordnung zur Ausführung der Erneuerbare-Energien-Verordnung (Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung – EEAV)
Zu der Frage, ob Vertragsklauseln unwirksam sind, die für den Strombezug einer Biomasseanlage, die Strom erzeugt und einspeist, einen „Aufschlag nach dem EEG“ und einen „Aufschlag aus dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG)“ vorsieht (hier verneint.