Im Beitrag wird die Empfehlung 2008/49 der Clearingstelle EEG zur vergütungsseitigen Anlagenzusammenfassung gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 1 EEG 2009 vorgestellt.
Die Clearingstelle EEG hat am 10. Juni 2009 ihre Empfehlung zum Thema „Anlagenzubau bei Fotovoltaikanlagen über den Jahreswechsel 2008/2009“ abgegeben. Der Empfehlung voraus gingen der Eröffnungsbeschluss sowie die Stellungnahmen von bei der Clearingstelle EEG akkreditierten Verbänden und registrierten öffentlichen Stellen.
Ja.
Vorbemerkung: Dieser Artikel beschreibt die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des EEG 2014 und der Anlagenregisterverordnung (AnlRegV).
- Eine Anlage ist ein Vorhaben zur Erforschung und Entwicklung der Windenergie im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, wenn der Bauherr anhand eines Forschungs- und Entwicklungskonzepts plausibel darlegt, dass die von ihm konstruierte Anlage nach gegenwärtigem Erkenntnisstand geeignet ist, die Nutzung der Windenergie mehr als nur unerheblich zu verbessern, die Anlag
Die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) erstellte Broschüre enthält Informationen zu den Regelungen des EEG 2009 und EEWärmeG im Bereich Biomasse.
Urfassung des EEG 2009 Das „Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien“ (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2009) ist als Artikel 1 des „Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften“ vom 25. Oktober 2008 ergangen, welches am 31. Oktober 2008 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde und am 1.
Zu der Frage, ob gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 ein Anspruch auf erhöhte Mindestvergütung besteht, wenn die betroffene Fotovoltaikanlage keinen wesentlichen Bestandteil des Gebäudes darstellt (hier verneint).
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Betreiber eines 2009 auf Freiflächen errichteten Solarparks Anspruch auf Zahlung der Mindestvergütung nach § 32 Abs. 1 EEG 2009 hat und ob insbesondere die Voraussetzungen des § 32 Abs.
Leitsätze:
Sachverhalt: Ein Energieversorgungsunternehmen (EVU) warb in Form eines Vergleichs, im Falle eines Anbieterwechsel vom Grundversorger, mit einer Ersparnis sowie einer sicheren Versorgung mit 100 % Ökostrom. Das vom werbenden Vergleich betroffene EVU sieht in der Werbung einen Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen und bezeichnet diese Werbung als irreführend, da der Werbebrief auch in den Adressbereich von Kunden außerhalb des vom Vergleich betroffenen Grundversorgers gelangte und das der vom Endkunden bezogene Strom aus einem „Energiemix“ gewonnen wird.
Zu den Voraussetzungen der Privilegierung nach 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB (hier: Der den landwirtschaftlichen Basisbetrieb führende Landwirt muss Mehrheitsgesellschafter des Betreibers der Biogasanlage sein, um für diese die Privilegierungsvoraussetzungen zu erfüllen).
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) tritt in der novellierten Fassung am 01.01.2009 in Kraft.