Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Betreiber einer an der Südwand seines Wohnhauses angebrachten PV-Anlage Anspruch auf Zahlung der erhöhten Mindestvergütung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 5
Seit In-Kraft-Treten des geänderten EEG-Gesetzes vom 7. November 2006 hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) die Aufgabe übernommen, den bundesweiten Ausgleich der EEG-Energiemengen und der Vergütung nach § 14 EEG 2004 zu überwachen.
Bodenschutz beim Anbau nachwachsender Rohstoffe: Empfehlungen der „Kommission Bodenschutz beim Umweltbundesamt“. Die vom Umweltbundesamt (UBA) berufene Kommission Bodenschutz gibt Empfehlungen, wie Bodenschutz und der Anbau nachwachsender Rohstoffe (NawaRo) miteinander in Einklang gebracht werden können.
Zum Begriff der Konversionsfläche im Sinne von § 11 Abs. 4 Nr. 2 EEG 2004 (hier mangels Fortwirkung der wirtschaftlichen Nutzung verneint).
Zur vertraglichen Übernahme der Kosten für Trafostation, Mittelspannungsleitung und Übergabestation durch den Anlagenbetreiber (hier: Laut Urteil des BGH vom 07.02.2007 gehöre zum Netzausbau nur die qualitiative Verstärkung des Netzes.
Zum Begriff des „Gebäudes“ i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 3 EEG 2004 (hier bejaht für einen Geräteunterstand für landwirtschaftliche Maschinen). Zur Frage, wann eine Fotovoltaikanlage „ausschließlich an oder auf einem Gebäude“ i.S.v.
Zur Frage, ob Anlagenbetreiber Einspeisevergütungen nach § 8 EEG verlangen können, wenn sie Betriebshilfsmittel, wie z. B. mineralische Präparate zur Verbesserung der Gärwirkung, der Biomasse zugeben (hier unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des LG Halle, 16.05.2007 - 11 O 66/06, bejaht).
- Eine Konzentrationsplanung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB setzt ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept voraus, das den Anforderungen des Abwägungsgebots genügt und für die Windenergienutzung im Plangebiet in substantieller Weise Raum schafft.
Zur Frage, ob § 16 EEG 2004 auch auf sogenannte junge Unternehmen des produzierenden Gewerbes Anwendung finden müsse, denen es nicht möglich ist, die gesonderte Nachweisführung durch Unterlagen zu erbringen, die aber die Grenzen des § 16 Abs. 2 EEG 2004 jedenfalls überschreiten, so dass zur Nachweisführung die Vorlage von Prognosedaten bzw. anderen gleich geeigneten Unterlagen genügen
Entscheidung: Verneint.
Begründung: Die gesamte Strommengenbegrenzungsmöglichkeit gem. § 16 Abs. 6 EEG 2004 sei restriktiv ausgestaltet. Sowohl die Bestimmung einer bestimmten Referenzperiode (damit Anknüpfung an feststehdende "Ist-Zahlen") als auch die Nachweisausschlussfrist dienten dazu, dass alle Anträge auf derselben gesicherten Datenbasis entschieden würden. Hierdurch würden gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle antragstellenden Unternehmen in Bezug auf die Entlastungen durch die besondere Ausgleichsregelung sichergestellt und die Mehrbelastung einer Begrenzungsentscheidung auf alle anderen Nichtbegünstigten legitimiert).
Zu § 16 Abs. 6 EEG 2004 als Ausschlussfrist siehe auch: VG Frankfurt (Main), Urt. v. 16.03.2006 - 1 E 1542/05(3) und VGH Kassel, Beschluss v. 13.07.2006 - 6 UZ 1104/06.
Zum Verhältnis der bauplanungsrechtlichen und der naturschutzrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für Vorhaben im Außenbereich.
Zu der Frage, ob der Betreiber eines Windparks gegen einen Netzbetreiber einen Anspruch auf Schadensersatz hat, wenn der Netzbetreiber die Bitte um Reservierung des damals einspeisewilligen zukünftigen Betreibers im Reservierungsverfahren für einen Netzverknüpfungspunkt nicht berücksichtigt hat (hier verneint: Der Netzbetreiber habe ein diskriminierungsfreies Reservierungsverfahren durchgeführt.
Zur Frage, wann eine Fotovoltaikanlage nicht Fassadenelement sondern auf dem Dach oder als Dach des Gebäudes (§ 11 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004) angebracht ist (hier: Dachüberstand).