Zu der Frage, ob der Betreiber eines Windparks gegen einen Netzbetreiber einen Anspruch auf Schadensersatz hat, wenn der Netzbetreiber die Bitte um Reservierung des damals einspeisewilligen zukünftigen Betreibers im Reservierungsverfahren für einen Netzverknüpfungspunkt nicht berücksichtigt hat (hier verneint: Der Netzbetreiber habe ein diskriminierungsfreies Reservierungsverfahren durchgeführt.
Die Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Rahmen des Integrierten Energie- und Klimapakets
Leitsätze (Auszug): Für die Verlegung von Erdkabeln kann ein Planfeststellungsverfahren "optional" durchgeführt werden, wenn der Vorhabenträger einen feststellungsfähigen Plan einreicht. Sieht das Gesetz, wie in § 43 Satz 3 EnWG, nur die Möglichkeit der Planfeststellung vor, sind Zweifel dahingehend, das es zur Verwirklichung des Vorhabens einer Planfeststellung oder einer -genehmigung nicht bedarf, von vornherein ausgeschlossen.
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Netzbetreiber den Anschluss der Anlage gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 EEG 2004 vom Vorhandensein einer Einrichtung zur Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung (Erzeugungsmanagement) abhängig machen kann. Zur Drosselung der Einspeiseleistungen bzw. Abschaltung von Anlagen ohne Erzeugungsmanagement bei Gefährdungen der Versorgungssicherheit.
Zum Abschluss eines Einspeisevertrages bei kaufmännisch-bilanzieller Stromeinspeisung (hier: § 3 EEG 2000 mache das Entstehen der Vergütungspflicht gerade nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig und wegen § 5 EEG 2000 stünden die wesentlichen Bedingungen der Einspeisung auch ohne Vertrag fest.
Zur Nichtigkeit eines Netzanschlussvertrages gem. § 134 BGB i.V.m. § 13 Abs. 2 EEG 2004 (hier: Ein Netzanschlussvertrag ist nichtig, wenn in ihm Netzbetreiber und Anlagenbetreiber einen anderen als den von § 13 Abs.
Beschwerdeverfahren betreffend Genehmigung der Nutzungsentgelte für den Netzzugang Strom (§ 23 a EnWG 2005) (hier: Beschwerde gegen Kürzungen durch Landesregulierungsbehörde erfolglos)
Bericht gemäß § 63 Abs. 4a EnWG zur Auswertung der Netzzustands- und Netzausbauberichte der deutschen Elektrizitätsübertragungsnetzbetreiber.
Verbindung einer Biogasanlage über eine im Eigentum des Anlagenbetreibers stehende Trafostation und ein Mittelspannungskabel zum Mittelspannungsnetz der Netzbetreiberin, hier insbesondere: Netzanschluss. Zur Anwendung kaufvertraglicher Vorschriften und zur Frage, ob der Austausch des vorhandenen, zum Hausanschlusskasten führenden Niederspannungskabels durch ein Mittelspannungskabel zum Netzanschluss zählt (hier bejaht).
In Deutschland werden immer mehr Photovoltaik-Anlagen installiert und speisen in das Niederspannungsnetz ein. Die dabei entstehenden technischen Probleme und mögliche Lösungsansätze werden im diesem Beitrag analysiert.
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlament und des Rates zur Förderung Erneuerbarer Energien, inoffizielle Fassung (der Öffentlichkeit zugänglich gemacht durch Friends of the Earth; englisch). Der vorab bekannte gewordene Vorschlag würde, wenn er unverändert in Kraft träte, die Mitgliedstaaten der EU verpflichten, bis 2020 bestimmte Mindestanteile Erneuerbarer Energien an der Stromerzeugung und an der Bereitstellung von Kraftstoffen zu erreichen.
Der Bericht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) befasst sich mit der Umsetzung der in der Kabinettsklausur am 23./24. August 2007 in Meseberg beschlossenen Eckpunkte für ein Integriertes Energie- und Klimaprogramm.
Leitsätze: Für die Abgrenzung zwischen Netzanschluss- und Netzausbaumaßnahmen kommt es darauf an, wo der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt zwischen der stromerzeugenden Anlage und dem für die allgemeine Versorgung bestimmten Netz liegt, dessen Betreiber zum Anschluss der Anlage und zur Abnahme des Stroms verpflichtet ist.