Der Beitrag benennt mögliche Nachteile, die eine - wie im Rahmen der sog. PV-Novelle zur Änderung des EEG 2009 vorgeschlagene - Vergütungserhöhung für den Eigenverbrauch von Solarstrom in gesamtwirtschaftlicher Hinsicht sowie in Hinsicht auf die Netzstabilität auslösen könnte.
Das Editorial zählt fiskalische, netztechnische, stromversorgungskostenrelevante und gesamtwirtschaftliche Aspekte auf, die nach Ansicht der Autorin gegen eine (erhöhte) Vergütung von Eigenverbrauch von Strom aus Fotovoltaikanlagen sprechen.
Der Leitfaden richtet sich an Zertifizierungssysteme, die die nach der Biomassestromnachhhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) einzuhaltenden Nachhaltigkeitskriterien kontrollieren, sowie an Biomassehersteller, Händler und Anlagenbetreiber, die die Nachhaltigkeitskriterien einhalten müssen. Der Nachhaltigkeitsnachweis erfolgt durch die Zertifizierung der jeweiligen Anbau- oder Herstellerbetriebe nach einem anerkannten Zertifizierungssystem.
Ein von einer Kommanditgesellschaft erstrittenes Urteil mit der Verpflichtung zur Neubescheidung entfaltet Rechtskraftwirkung hinsichtlich der für das Urteil maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts auch unmittelbar zugunsten des persönlich haftenden Gesellschafters.
Zu den Anforderungen an eine fehlerfreie Abwägung bei der Festlegung einer Höhenbeschränkung für Windkraftanlagen im Flächennutzungsplan.
Der Beitrag erläutert die Voraussetzungen, die die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) für eine Vergütung von Strom aus flüssiger Biomasse nach dem EEG 2009 (mit der Grundvergütung sowie ggf.
Der Beitrag untersucht mit Text und Grafiken Zusammenhänge bei der Entstehung sowie Auswirkungen der Logistikkosten von Biogasanlagen, insbesondere den Anstieg bestimmter Logistikkosten mit steigendem Einzugsradius und die Auswirkungen verschiedener Logistik- auf die Energiegestehungskosten.
Der Beitrag stellt Anforderungen vor, die sich für Solarthermieanlagen insbesondere aus der sog. Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG sowie dem Vorschlag KOM (2008) 778 für eine neue Richtlinie zu sog. Energielabeln ergeben.
Der Beitrag berichtet über Entwicklungen in der Wechselrichterproduktion. Die Hersteller versuchen, auf die gestiegene Nachfrage nach Wechselrichtern aufgrund möglicher Gesetzesänderungen in Bezug auf die Vergütung von PV-Anlagen im EEG 2009, aber auch auf erhöhte Anforderungen der Netzbetreiber an PV-Anlagen zu reagieren.
Zu der Frage, ob Getreidespelze Pflanzenbestandteile i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 a EEG 2004 darstellen, die keiner weiteren als der zur Ernte erfolgten Aufbereitung unterzogen wurden (hier: bejaht.
Zur Frage, ob die Errichtung einer Windkraftanlage in ca. 35 m Entfernung vom genehmigten Standort noch von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gedeckt sei (hier: verneint. Die Standortabweichung stelle eine wesentliche Abweichung von der erteilten Genehmigung dar, so dass es die tatsächliche Errichtung eine ungenehmigte sei).
Die Clearingstelle EEG lud gemeinsam mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB), dem für Fragestellung rund um das „richtige Messen“ zuständigen nationalen Metrologieinstitut, zum 20. Fachgespräch am 17. März 2015 in die Landesvertretung Hessen in Berlin-Mitte ein.
Die Clearingstelle EEG hat mit Genehmigung des BMU ihre Verfahrensordnung an die sich erhöhende Anzahl ihrer Mitglieder angepasst. Zugleich wurden einige Vorschriften sowie Rechte der Verfahrensbeteiligten klarer formuliert.
Die novellierte Verfahrensordnung gilt zunächst für alle Verfahren, die nach dem 5. April 2010 eingeleitet werden.
Von Ende 2004 bis Mitte 2008 im Auftrag des BMU durchgeführtes Forschungsvorhaben zur Wirkung des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes, insbesondere der Photovoltaik-Freiflächenanlagen auf die Entwicklung der Stromerzeugung aus Solarenergie.
Verordnung zur Ausführung der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus (Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung - AusglMechAV)
Die Autoren stellen die ihrer Auffassung nach gegenüber Pumpspeicherkraftwerken vielfach vorteilhaften Druckluftspeicher vor, indem sie u.a. auf Funktionsprinzip und Wirtschaftlichkeit dieser Technologie eingehen. Schließlich diskutieren sie deren Potenzial unter Berücksichtigung des aufgrund des Ausbaus von fluktuierender Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien von ihnen erwarteten steigenden Bedarfs nach Speicherlösungen.
Die Clearingstelle EEG hat am 30. März 2011 die Empfehlung zu dem Thema „Ausschließlichkeitsprinzip bei Biomasseanlagen“ beschlossen. Der Empfehlung voraus gingen der Eröffnungsbeschluss und die Stellungnahmen von bei der Clearingstelle EEG akkreditierten Verbänden und registrierten öffentlichen Stellen.
Zur Frage, ob der Netzbetreiber für den Schaden haftet, der Anlagenbetreiberinnen und -betreibern dadurch entsteht, dass der Netzbetreiber ihnen einen anderen als den günstigsten Verknüpfungspunkt benennt (hier bejaht: