Durch das Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2406, s. Anhang), das am 30. Dezember 2014 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, wurde das EEG 2014 zum zweiten Mal geändert.
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Zur Frage, ob Anlagen i.S.d. § 11 Abs. 2 EEG 2004 die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 EEG 2004 erfüllen müssen, insbesondere ob „Gebäude“ im Sinne von Absatz 2 auch „vorrangig zu anderen Zwecken als
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob ein Anlagenbetreiber für Strom, der in einer Fotovoltaikanlage erzeugt wird, die vor dem 1.
Leitsätze:
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Das Leitszenario 2009 des DLR Stuttgart, ISET Kassel und das IfnE Teltow im Auftrag des BMU ist der erste Zwischenbericht im Rahmen der „Langfristszen
Leitsätze:
Die Clearingstelle EEG hat auf ihrer Sitzung vom 26. April 2010 den Hinweis zum Thema „Emissionsminimierungsbonus – Beginn und Dauer des Anspruchs“ beschlossen. Dem Hinweis voraus gingen der Eröffnungsbeschluss, der Entwurf des Hinweises sowie die Stellungnahmen von bei der Clearingstelle EEG akkreditierten Verbände und registrierten öffentlichen Stellen.
Die Clearingstelle EEG hat auf ihrer Sitzung vom 1. Juli 2009 die Empfehlung zu dem Thema „Anlagenbegriff (§ 3 Abs. 2 EEG 2004/§ 3 Nr. 1 EEG 2009) bei Bestandsanlagen“ beschlossen.
Zur Ausweisung von Konzentrationszonen in einem Flächennutzungsplan (hier: Kriterien, die in einer ersten Stufe über die grundsätzliche Festlegung von Ausschluss- und Potenzialflächen für Windkraftanlagen entscheiden (sog. Restriktionskriterien), müssen abstrakt definiert und im gesamten Flächennutzungsplan einheitlich und durchgängig eingehalten werden.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob Fotovoltaikanlagen, die auf unterirdischen Regenwasserspeichern errichtet werden, als „Gebäudeanlagen“ vergütet werden können (im Ergebnis unter Bezugnahme auf die im konkreten Einzelfall unzureichende Darlegung durch den Anspruchsteller und unter Heranziehung des
Eichordnung (EichO) vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juni 2011 (BGBl. I S. 1035), trat gemäß Artikel 10 Abs. 3 der Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung vom 11.
Zum Abbau von Altanlagen (hier: Bei der Berechnung naturschutzrechtlicher Ersatzzahlungen für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes aufgrund der Errichtung von Windenergieanlagen sei auch der Abbau der Altanlagen zu berücksichtigen. Der Abbau könne im Einzelfall eine Naturalkompensation im Sinne einer Teilkompensation darstellen, die nach denselben Grundsätzen zu ermitteln sie wie der neue Eingriff).
Im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens zur PV-Novelle hatte das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) im Eckpunktepapier vom 20. Januar 2010 (s.
Zur Frage, ob insbesondere neu gegründete oder umstrukturierte Unternehmen die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 für eine Strommengenbegrenzung nicht nur durch Vorlage der dort genannten Daten über das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr, sondern z.B.
Der Autor entwickelt in seinem Beitrag eine Auslegung des neuen Gebäudebegriffes i.R.d. § 33 Abs. 3 EEG 2009, insbesondere des „vorrangigen Nutzungszweckes“ eines Gebäudes.
Der Beitrag beschreibt die Produktion von Palmöl in Malaysia und Indonesien vor dem Hintergrund der internationalen Debatten um Klimaschutz und Regenwaldabholzung. Dem Autor zufolge habe zwar die Expansion der Palmöl-Plantagen in Malaysia in den vergangenen zwei Jahrzehnten konstant bei 4% gelegen, es bestünden jedoch signifikante regionale Unterschiede. Der höchste Zuwachs an Palmölplantagen sei in der Region Sarawak zu beobachten -- ca. 300% in zehn Jahren.
Das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) vom 22. Dezember 2009 wurde am 30. Dezember im Bundesgesetzblatt (BGBl. I, S. 3950, 3955) verkündet.
Der Beitrag widmet sich den praktischen Problemen bei der Umsetzung des Repowering nach § 30 EEG 2009, wozu die Beachtung naturschutzrechtlicher Eingriffsregelungen gehöre. Zwar sei bei der Errichtung von Windenergieanlagen aufgrund des Eingriffs in das Landschaftsbild, der eine Naturalkompensation regelmäßig nicht ermögliche, grundsätzlich eine Ausgleichs- oder Ersatzzahlung zu leisten.
Während im ersten Teil des Artikels die neuen Anforderungen nach EEG 2009 an Windenergieanlagen (WEA) auf Mittelspannungsebene erläutert wurden, werden in diesem Beitrag die neuen Anforderungen an WEA auf der Hoch- und Hö