Zur Frage, ob PV-Module i.S.d. § 11 Abs. 2 EEG 2004 „ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht“ sind, wenn sie an einer als Unterstand genutzten Stahlkonstruktion angebracht sind, welche u.a. Längst
Zu der Frage, ob drei BHKW, die die BHKW mit Biogas versorgenden zwei Fermenter sowie - jeweils durch beide Fermenter genutzt - ein Feststoffdosierer, eine Gülleleitung und ein Gärrestbehälter eine Anlage i.S.d. EEG 2004 bzw.
Leitsatz des Gerichts:
§ 59 Abs. 1 EEG gibt dem potentiellen Investor gegenüber dem Netzbetreiber keinen Anspruch auf die diesen für die Zukunft bindende Rechtsauskunft, er werde für die Vergütung des aus einer zu errichtenden Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energien gewonnenen Stroms diese Anlage als Einzelanlage werten.
Sachverhalt: Zur Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf vorläufigen Anschluss ihrer Photovoltaikanlage an das Stromnetz der Beklagten gemäß §§ 5 Abs. 1, 59 Abs. 1 EEG 2009 hat.
Ergebnis: Verneint.
- Zur Grundversorgung mit elektrischer Energie gemäß § 36 Abs. 1 EnWG verpflichtet ist lediglich derjenige, der die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführt, die allgemeinen Bedingungen und Preise öffentlich bekannt gibt und im Internet veröffentlicht.
Beschwerdeverfahren betreffend Genehmigung der Nutzungsentgelte für den Netzzugang Strom (§ 23 a EnWG 2005) (hier: Beschwerde gegen Kürzungen durch Landesregulierungsbehörde erfolglos)