Teilweise ja.
Die Nichterfüllung von bauplanungsrechtlichen bzw. genehmigungsrechtlichen oder ähnlichen Pflichten, die sich nicht unmittelbar aus dem EEG ergeben, hat grundsätzlich keinen Einfluss auf Vergütungs- bzw. Bonuszahlungen aus dem EEG.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagen einer Installation zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die auf einem alleinstehenden Gebäude angebracht sind, mit anderen Anlagen auf in der Nähe liegenden Grundstücken zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage gem. § 19
Der Autor befasst sich in seinem Beitrag mit der Marktsituation für Biogasanlagen seit dem Inkrafttreten des EEG 2012 und gibt Einschätzungen verschiedener Anlagenhersteller wieder. Aus seiner Sicht sei ein Anlagenzubau bei gezielter Standorterschließung trotz der Minimierung rentabler Standorte möglich. Nachgefragt seien u.a. Wirtschaftsdünger- und Biomethan-Einspeiseanlagen.
Die Autorinnen stellen die im Berichtszeitraum von der Clearingstelle EEG beschlossenen Arbeitsergebnisse vor, darunter den Hinweis 2012/30 zum Anwendungsbereich des Marktintegrationsmodells nach § 33 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 (ab April 2012), die
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob zwei Installationen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die auf verschiedenen Gebäuden angebracht sind und sich auf demselben Grundstück befinden, zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage gem. § 19 Ab
Zu der Frage, ob sich ein Solaranlagenbetreiber, dessen PV-Anlage auf einer - ehemaligen - Mülldeponie errichtet wurde, auf die Ausnahme von der Anwendung der Vergütungsdegression gemäß § 20 Abs. 4 Satz 2 EEG 2009 (in der vom 1. Juli 2010 bis zum 30. April 2011 geltenden Fassung) berufen kann (hier: verneint.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin für den im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 23.
Die Autoren geben einen Überblick über die seit dem 1. Januar 2012 geltenden, neuen Vorgaben zur Messung des in Biogas- bzw. EEG-Anlagen erzeugten Stroms und zum Messstellenbetrieb. Dabei beziehen sie sich auch auf eine Empfehlung 2012/17 der Clearingstelle EEG vom 18.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber für den in ihrer belegenen Biogasanlage erzeugten und in das Netz des Netzbetreibers eingespeisten Strom einen Anspruch auf Zahlung der erhöhten Vergütung (KWK-Bonus) nach §§ 16 Abs.1, 27.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die sich auf zwei verschiedenen Flurstücken und auf zwei verschiedenen Gebäuden befinden, zum Zwecke der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage gem. § 19 Abs.
Die Autoren setzen sich in ihrem Beitrag kritsch mit dem am 16. Mai 2013 ergangenen Urteil des OLG Naumburg (2 U 129/12) unter Berücksichtigung des BGH-Urteils zum Anlagenbegriff vom 23. Oktober 2013 (VIII ZR 262/12) auseinander.
Der Autor befasst sich in seinem Beitrag mit der Verpflichtung des Anlagenbetreibers zur Einhaltung der technischen Anforderungen gemäß § 6 Nr. 1 EEG 2009 (§ 6 Abs. 1 EEG 2012), die zusätzlich zu den vom Netzbetreiber definierten technischen Anschlussbedingungen erfüllt sein
Zu der Frage, ob die Anlagen des Anlagenbetreibers auf einer alleinstehenden Halle zum Zweck der Ermittlung der Vergütung mit Anlagen auf zwei weiteren, baugleichen Hallen als eine Anlage i.S.d. § 19 Abs. 1 EEG 2009 gelten (hier: bejaht.
Die Clearingstelle EEG hat am 21. Mai 2013 den Hinweis zu dem Thema „Ersetzen von PV-Anlagen gem. EEG 2012 (I) - Gebrauchtmodule“ beschlossen.
Der Autor legt in seinem Beitrag dar, weshalb der sog. weite Anlagenbegriff gegenüber dem eng gefassten Anlagenbegriff im EEG 2012 vorzugswürdig sei.
Die Autorin befasst sich in ihrem Beitrag mit der Begriffsbestimmung der Konversionsfläche im Kontext des EEG 2012. Dabei geht sie zunächst auf den Verfahrensgang und Inhalt der Novelle zum EEG 2012 ein und stellt sodann die hierdurch geänderten Vergütungsvoraussetzungen für PV-Anlagen dar.
In seinem Beitrag diskutiert der Autor die Rechtsunsicherheiten, welche mit dem Ausbau und der Optimierung von bestehenden Biogasanlagen verbunden sind. Dabei geht er insbesondere auf den umstrittenen Anlagenbegriff ein und empfiehlt, dass Anlagenbetreiber und -betreiberinnen vor jeder Änderung der Verstromungseinheit unbedingt rechtlichen Rat einholen sollten.
Ab dem 1. Januar 2023 führen Verstöße gegen § 9 EEG 2023 (Bitte lesen Sie dazu auch unsere Antwort auf die Häufige Rechtsfrage
Der Autor beschreibt in seinem Beitrag das Marktprämienmodell für Strom aus erneuerbaren Energien sowie das Marktintegrationsmodell für Strom aus solarer Strahlungsenergie nach dem EEG 2012 und geht dabei auch auf die Herausforderungen bei Eigenverbrauch und Stromlieferung in der Praxis ein.
Die vom Umweltgutachterausschuss (UGA) des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit herausgegebene Leitlinie zu den Aufgaben der Umweltgutachter im Bereich der Gesetze für den Vorrang der Erneuerbaren Energien (EEG 2009 und 2012) für Wasserkraft, Biomasse und Geothermie stellt eine Hilfestellung bei der Definition der Aufgaben von Umweltgutachtern in den Bereichen Wasserkraft, Biomasse und Geothermie dar und skizziert ein einheitliches Vorgehen bei der Prüfung vo
Zu der Frage, ob die Anforderung des § 32 EEG 2009 der Errichtung einer Fotovoltaik-Anlage „im Geltungsbereich eines Bebauungsplans“ bedeutet, dass der Bebauungsplan rechtmäßig bzw. wirksam sein müsse (hier: verneint.
Zur Frage, unter welchen prozessualen und materiellen Voraussetzungen der Betreiber einer auf Konversionsflächen errichteten Fotovoltaikanlage die Einspeisevergütung in gewillkürter Prozessstandschaft zugunsten seiner finanzierenden Bank als Sicherungszessionarin des Vergütungsanspruchs durch einstweilige Verfügung gegen den Netzbetreiber geltend machen kann.