Tenor: Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.
Zur vertraglichen Übernahme der Kosten einer Erdschlussgebietstrennung im netzbetreibereigenen Umspannwerk durch den Anlagenbetreiber (hier für zulässig erachtet, da nach den Umständen des Einzelfalles von den Vertragsparteien eine konkrete Kostenregelung zu einem konkreten Vorhaben getroffen worden sei; es handele sich somit um eine wirksame individualvertragliche Vereinbarung und keine an § 307 BGB zu messende Allgemeine Geschäftsbedingung. Da laut Urteil des
Der Bericht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) gemäß Auftrag im EEG-Erfahrungsbericht 2007 befasst sich mit der Verbesserung der Systemintegration der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zeigt Handlungsoptionen für die Modernisierung des Energiesystems auf.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob zwei Einspeisewillige, die insgesamt drei Fotovoltaikanlagen an das Netz des zuständigen Netzbetreibers anschließen und den Strom aus diesen Anlagen einspeisen wollen, einen Anspruch auf den Ausbau des Netzes nach § 4 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz EEG 2004 haben.
Die Clearingstelle EEG weist darauf hin, dass sich mit Inkrafttreten des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) die Regelungen zur Messung für EEG-Anlagen grundlegend geändert haben.
Zur vertraglichen Übernahme der Kosten für Trafostation, Mittelspannungsleitung und Übergabestation durch den Anlagenbetreiber (hier: Laut Urteil des BGH vom 07.02.2007 gehöre zum Netzausbau nur die qualitiative Verstärkung des Netzes.
Zum Rechtsschutz eines Naturschutzverbandes gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Neubau einer Hochspannungsleitung (hier: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung erfolglos).
Zu der Frage, ob der Betreiber eines Windparks gegen einen Netzbetreiber einen Anspruch auf Schadensersatz hat, wenn der Netzbetreiber die Bitte um Reservierung des damals einspeisewilligen zukünftigen Betreibers im Reservierungsverfahren für einen Netzverknüpfungspunkt nicht berücksichtigt hat (hier verneint: Der Netzbetreiber habe ein diskriminierungsfreies Reservierungsverfahren durchgeführt.
Die Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Rahmen des Integrierten Energie- und Klimapakets
Leitsätze (Auszug): Für die Verlegung von Erdkabeln kann ein Planfeststellungsverfahren "optional" durchgeführt werden, wenn der Vorhabenträger einen feststellungsfähigen Plan einreicht. Sieht das Gesetz, wie in § 43 Satz 3 EnWG, nur die Möglichkeit der Planfeststellung vor, sind Zweifel dahingehend, das es zur Verwirklichung des Vorhabens einer Planfeststellung oder einer -genehmigung nicht bedarf, von vornherein ausgeschlossen.
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Netzbetreiber den Anschluss der Anlage gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 EEG 2004 vom Vorhandensein einer Einrichtung zur Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung (Erzeugungsmanagement) abhängig machen kann. Zur Drosselung der Einspeiseleistungen bzw. Abschaltung von Anlagen ohne Erzeugungsmanagement bei Gefährdungen der Versorgungssicherheit.
Zum Abschluss eines Einspeisevertrages bei kaufmännisch-bilanzieller Stromeinspeisung (hier: § 3 EEG 2000 mache das Entstehen der Vergütungspflicht gerade nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig und wegen § 5 EEG 2000 stünden die wesentlichen Bedingungen der Einspeisung auch ohne Vertrag fest.