Im ersten Teil des Artikels wurde ein elektrisches Modell einer PV-Anlage aus Sicht des Niederspannungsnetzes vorgestellt, das mit dem Ziel entwickelt wurde, die Netzspannung unter Berücksichtigung von Stromeinspeisung von PV-Anlagen zu berechnen.
In Bezug auf die im Eckpunktepapier des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) vom 20.
Der Leitfaden richtet sich an Zertifizierungssysteme, die die nach der Biomassestromnachhhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) einzuhaltenden Nachhaltigkeitskriterien kontrollieren, sowie an Biomassehersteller, Händler und Anlagenbetreiber, die die Nachhaltigkeitskriterien einhalten müssen. Der Nachhaltigkeitsnachweis erfolgt durch die Zertifizierung der jeweiligen Anbau- oder Herstellerbetriebe nach einem anerkannten Zertifizierungssystem.
Der Beitrag geht darauf ein, wie sich der steigende Anteil von Stromeinspeisungen aus PV-Anlagen auf das Niederspannungsnetz auswirkt.
- Ein von einer Kommanditgesellschaft erstrittenes Urteil mit der Verpflichtung zur Neubescheidung entfaltet Rechtskraftwirkung hinsichtlich der für das Urteil maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts auch unmittelbar zugunsten des persönlich haftenden Gesellschafters.
- Zu den Anforderungen an eine fehlerfreie Abwägung bei der Festlegung einer Höhenbeschränkung für Windkraftanlagen im Flächennutzungsplan.
- Die Übergangsregelung des § 67 Abs. 9 Satz 3
§ 6 Nr. 1 EEG 2009 knüpft für alle Neuanlagen sowie i.V.m. § 66 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 ab dem 1.
Die Clearingstelle EEG hat mit Genehmigung des BMU ihre Verfahrensordnung an die sich erhöhende Anzahl ihrer Mitglieder angepasst. Zugleich wurden einige Vorschriften sowie Rechte der Verfahrensbeteiligten klarer formuliert.
Die novellierte Verfahrensordnung gilt zunächst für alle Verfahren, die nach dem 5. April 2010 eingeleitet werden.
Verordnung zur Ausführung der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus (Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung - AusglMechAV)
vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 134).
Zur Frage, ob der Netzbetreiber für den Schaden haftet, der Anlagenbetreiberinnen und -betreibern dadurch entsteht, dass der Netzbetreiber ihnen einen anderen als den günstigsten Verknüpfungspunkt benennt (hier bejaht:
Zur Frage, ob Anlagen i.S.d. § 11 Abs. 2 EEG 2004 die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 EEG 2004 erfüllen müssen, insbesondere ob „Gebäude“ im Sinne von Absatz 2 auch „vorrangig zu anderen Zwecken als
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob ein Anlagenbetreiber für Strom, der in einer Fotovoltaikanlage erzeugt wird, die vor dem 1.
Leitsätze: