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Gesetz: Bund
Textfassung vom:
Urheber: Bund

Gesetz zur Vermeidung kurzfristiger Marktengpässe bei flüssiger Biomasse vom 31. Juli 2010 in der am 5. August 2010 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 1016) veröffentlichten Fassung.

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Textfassung vom:

Bekanntmachung von Treibhausgas-Emissionswerten auf Grund des § 16 Abs. 3 Satz 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 16. Juli 2010 in der Fassung im elektronischen Bundesanzeiger vom 28. Juli 2010 (eBAnz AT75 2010 B1).

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Gesetzesbezug: RL 2009/28/EG

Die Europäische Kommission hat am 10.06.2010 zur Konkretisierung der Anforderungen an die Zertifizierung von flüssiger Biomasse und Biokraftstoffen nach der europäischen Richtlinie 2009/28/EG

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Aufsatz

Die Autoren beschreiben die Schwierigkeiten, die sich aus einem rückwirkenden Entfallen der Nachhaltigkeitsnachweise für Pflanzenöl ergeben können.

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Politisches Programm

Der Leitfaden richtet sich an Zertifizierungssysteme, die die nach der Biomassestromnachhhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) einzuhaltenden Nachhaltigkeitskriterien kontrollieren, sowie an Biomassehersteller, Händler und Anlagenbetreiber, die die Nachhaltigkeitskriterien einhalten müssen. Der Nachhaltigkeitsnachweis erfolgt durch die Zertifizierung der jeweiligen Anbau- oder Herstellerbetriebe nach einem anerkannten Zertifizierungssystem.

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Aufsatz
Der Beitrag erläutert die Voraussetzungen, die die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) für eine Vergütung von Strom aus flüssiger Biomasse nach dem EEG 2009 (mit der Grundvergütung sowie ggf.
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Aufsatz

Der Beitrag beschreibt die Produktion von Palmöl in Malaysia und Indonesien vor dem Hintergrund der internationalen Debatten um Klimaschutz und Regenwaldabholzung. Dem Autor zufolge habe zwar die Expansion der Palmöl-Plantagen in Malaysia in den vergangenen zwei Jahrzehnten konstant bei 4% gelegen, es bestünden jedoch signifikante regionale Unterschiede. Der höchste Zuwachs an Palmölplantagen sei in der Region Sarawak zu beobachten -- ca. 300% in zehn Jahren.

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Rechtsprechung– 8 U 2128/09
Aktenzeichen: 8 U 2128/09

Zu der Frage, ob für den Inbetriebnahmezeitpunkt einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbarer Energie auch dann auf die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft abzustellen ist, wenn der Stromerzeugung aus Erneuerbarer Energie zunächst ein technisch notwendiger konventioneller Anfahrbetrieb mit fossilen Brennstoffen vorausgeht (hier: bejaht.

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Aufsatz
Gesetzesbezug: BioSt-NachV

Die Biokraftstoffnachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV) verlangt, dass ab 2010 Zertifikate die nachhaltige Klima- und Umweltbilanz derjenigen Pflanzenkraftstoffe belegen, die auf die nationale Biokraftstoffquote gemäß der europäischen Erneuerbare-Energien-Richtlinie 2009/28/EG angerechnet werden.

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Textfassung vom:

Verwaltungsvorschrift für die Anerkennung von Zertifizierungssystemen und Zertifizierungsstellen nach der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachVwV)

des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 10. Dezember 2009 (eBAnz AT 125 2009 B1), geändert durch die zweite Änderung der BioSt-NachVwV vom 15. Dezember 2011 (eBAnz AT 145 2011 B1). 

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Votum 2009/26– Clearingstelle EEG

Im vorliegenden Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt,

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Gesetz: Bund
Textfassung vom:
Urheber: Bund

Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen (Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung – Biokraft-NachV)

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Häufige Rechtsfrage Nr.
Textfassung vom:
zuletzt geprüft am:

Nein. Die Clearingstelle EEG|KWKG ist an der Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen nach der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) nicht beteiligt.

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Gesetzentwurf

Der Deutsche Bundestag hat der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) am 3. Juli 2009 zugestimmt. Nach Abschluss des Notifizierungsverfahrens bei der Europäischen Kommission, d.h. der Entscheidung der Kommission, dass die Verordnung mit dem Europäischen Beihilfenrecht vereinbar ist, wurde die BioSt-NachVO am 23.

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Aufsatz
Gesetzesbezug: BioSt-NachV, RL 2009/28/EG
Der Anbau nachwachsender Rohstoffe ist wegen seiner möglichen nachteiligen Umweltauswirkungen in die Kritik geraten. Für Biokraftstoffe wie auch für flüssige Biomasse für Verstromung hat die EU in Art. 17 der Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen Nachhaltigkeitsanforderungen aufgestellt.
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Aufsatz
Der BMU-Entwurf für die Biomassestromnachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) stellt teils schärfere Anforderungen an die Biobrennstoffe für Wärme- und Stromproduktion als die Nachhaltigkeitskriterien im Richtlinienentwurf der
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Politisches Programm
Gesetzesbezug: BioSt-NachV, EEG 2009

Die Bundesregierung hat am 29. April 2009 den Nationalen Biomasseaktionsplan (Energie) beschlossen. Die Bundesregierung unterstützt damit die EU-Kommission, die in ihrem 2005 veröffentlichten europäischen Biomasseaktionsplan die EU-Mitgliedstaaten auffordert, nationale Aktionspläne für die energetische Nutzung von Biomasse zu erstellen.

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Rechtsprechung– 1 BvR 3076/08 1 BvR 3299/08 1 BvR 3369/08 1 BvR 3370/08 1 BvR 3371/08 1 BvR 3372/08
Aktenzeichen: 1 BvR 3076/08 1 BvR 3299/08 1 BvR 3369/08 1 BvR 3370/08 1 BvR 3371/08 1 BvR 3372/08

Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber haben in mehreren Verfahren Verfassungsbeschwerde gegen die Erstreckung von § 19 Abs. 1 EEG 2009 auf Bestandsanlagen durch § 66 Abs. 1 EEG 2009 erhoben.

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Aufsatz
Flüssige Energieträger, die in die EU importiert und hier auf die Biokraftstoffquote angerechnet werden sollen, müssen künftig Umwelt- und Sozialstandards erfüllen. Der Beitrag benennt die zur Zeit entstehenden und diskutierten Zertifizierungssysteme - u.a. ISCC, RSPO, RTRS und RSB - welche die Standarderfüllung transparent machen sollen, und beschreibt ihre Anwendung in der Praxis.
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Rechtsprechung– 3 O 30/09
Aktenzeichen: 3 O 30/09

Das LG Neuruppin hat in einem Fall dreier vollständig unabhängig voneinander laufender Bestandsanlagen, die bis einschließlich 2008 als Einzelanlagen vergütet wurden, im einstweiligen Verfügungsverfahren § 19 Abs. 1 EEG für anwendbar erachtet.

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Rechtsprechung– 14 W 13/09
Aktenzeichen: 14 W 13/09

Das Kammergericht (KG) Berlin hat die Beschwerde gegen den Beschluss des LG Berlin zurückgewiesen. Siehe auch:

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Rechtsprechung– 21 O 73/09
Aktenzeichen: 21 O 73/09

Das LG hat in dem Fall, der auch der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 3076/08 (siehe Zusammenfassung) ugrundeliegt, im einstweiligen Verfügungsverfahren § 19 Abs. 1 EEG für Bestandsanlagen für anwendbar erachtet.

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