Leitsatz: Für die Abgrenzung zwischen Netzanschluss und Netzausbau kommt dem Eigentum des Netzbetreibers an einer neu verlegten Anschlussleitung jedenfalls dann keine maßgebliche Bedeutung zu, wenn der Netzbetreiber das Eigentum nicht beansprucht hat, ihm dieses vielmehr ungewollt zugefallen ist.
Die Clearingstelle EEG veranstaltete ihr 16. Fachgespräch zum Thema „Anwendungsfragen zur Biomasse im EEG 2012 und 2009“ am Freitag, den 29. November 2013 in der Landesvertretung Niedersachsen in Berlin-Mitte.
Im Rahmen der EEG-Novelle 2009 gehört auch der Belastungsausgleich (EEG-Umlage) auf den Prüfstand, vor allem ist hier die Reichweite des „Eigenerzeugungsprivilegs“ weitgehend ungeklärt.
Trotz der Expansion der Windkraftanlagen sind die Eigentumsverhältnisse an ihnen und damit die Beleihungsgrundlagen noch nicht präzise geklärt, weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht. Gerade im Hinblick auf die erreichte Expansion im Wirtschaftsbereich der regenerativen Energie mutet es erstaunlich an, dass die für die Beleihung wesentlichen Rechtsfragen immer noch nicht geklärt sind, nur vereinzelte Entscheidungen vorliegen und die Literatur teilweise die genaue stoffliche und technische Beschaffenheit der Anlagen nicht berücksichtigt.
Zur Erbringung des Nachweises über den guten ökologischen Zustand (hier: Vorlage der wasserrechtlichen Anlagenzulassung sei ausreichend, denn gem. § 6 Abs. 3 EEG 2004 seien die Voraussetzungen eines guten ökologischen Zustandes oder einer wesentlichen Verbesserung des ökologischen Zustandes bei allen Anlagen erreicht, die nach neuem Wasserrecht unter Berücksichtigu
„Leitstudie 2008“ - Weiterentwicklung der „Ausbaustrategie Erneuerbare Energien“ vor dem Hintergrund der aktuellen Klimaschutzziele Deutschlands und Europas. In der Leitstudie 2008 wird mit dem „LEITSZENARIO 2008“ ein Szenario beschrieben, welches darlegt, wie die Treibhausgasemissionen bis 2050 in Deutschland auf rund 20% des Wertes von 1990 gesenkt werden können. Dieses langfristige Ziel ist von allen Industriestaaten zu erfüllen, wenn die weltweiten Treibhausgasemissionen bis zu diesem Zeitpunkt etwa halbiert werden sollen.
Mit einem "Nationalen Energieeffizienzplan" soll die Abhängigkeit Deutschlands von Energieimporten drastisch verringert und die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2020 um 40 Prozent gesenkt werden. Diese Ziele sollen mit einem Bündel aus marktwirtschaftlichen Investitionsanreizen und ordnungsrechtlichen Vorgaben erreicht werden: Im Rahmen einer "sozialen Effizienzinitiative" sollen insbesondere Empfänger von Arbeitslosengeld II, Wohngeld und Kinderzulage von Energiekosten entlastet werden.
Leitsatz:
Zu den Anforderungen an den für die Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks geltenden Versagungsgrund der ungesunden Verteilung des Grund und Bodens im Sinne des § 9 Abs. 2 GrdstVG bei beabsichtigter künftiger gewerblicher Nutzung für Windenergieanlagen.
Am 1. Oktober 2008 beschloss das Bundeskabinett auf Vorschlag des Bundesumweltministers eine nationale Strategie für die nachhaltige Nutzung und den Schutz der Meere. Damit folgt die Bundesregierung den Vorgaben der Europäischen Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (RL 2008/56/EG). Die Strategie identifiziert Spannungsfelder zwischen der wirtschaftlichen Nutzung der Meere und dem Schutz der Meeresumwelt.
Eckpunkte der Ausgestaltung der Öffnung des Marktsegmentes EEG-Veredelung: Vorschlag der Bundesnetzagentur (BNetzA).
Gemäß § 14 Abs. 1 EEG 2004 sind die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB
Zur Frage, wann ein Gebäude objektiv dazu bestimmt ist, dem Schutz von Sachen zu dienen (hier verneint für Unterstände, deren Bestimmung, dem Schutz von Pflanzen zu dienen, vom Anlagenbetreiber nicht zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht werden konnte).
Die Unterscheidung zwischen Netzanschlusskosten (§ 13 Abs. 1 EEG 2004) sowie Netzausbaukosten (§ 13 Abs. 2 EEG 2004) bereitet in der Praxis nach wie vor große Schwierigkeiten.
Zur Verhinderung einer gefährlichen anthropogenen Störung des Klimasystems soll die Freisetzung von Treibhausgasen durch kosteneffiziente Maßnahmen verringert und zugleich eine umweltgerechte Energieversorgung durch einen effizienten Einsatz von Energie und die Nutzung von erneuerbaren Energien ermöglicht werden. Auch eine moderne Abfallwirtschaft kann zur Verringerung der Treibhausgasemissionen beitragen; in den letzten 15 Jahren sind die Emissionen in diesem Bereich stark gesunken.
Zur (hier: fehlenden) Spruchreife einer Verpflichtungsklage, wenn nicht feststeht, ob eine Umweltverträglichkeitspüfung (UVP) durchzuführen ist und wenn der Antrag auf Genehmigung der Windkraftanlage ohne Prüfung baurechtlicher und sonstiger öffentlich-rechtlicher Genehmigungsvoraussetzungen allein aufgrund des fehlenden gemeindlichen Einverständnisses abgelehnt wurde ("steckengebliebenes Genehmigungsverfahren"). Zur Nichtigkeit eines Flächennutzungsplanes ("Feigenblatt"-Planung).
Gegenstand des Beitrags ist die Ökostromsituation in Frankreich. Dabei wird, ausgehend von der Betrachtung der französischen verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Grundlagen und der Energiewirtschaft im besonderen, die Umsetzung der Ökostromrichtlinie in französisches Recht und deren Auswirkungen auf die Ökostromproduktion in Frankreich untersucht werden.
Die Bekanntmachungspflichten sowie der bei der Wahl des Vertragspartners einzuhaltende Auswahlprozess bei Neuabschluss und Verlängerung von Konzessionsverträgen sind durch das EnWG nur unzureichend geregelt und sorgen für Rechtsunsicherheit. Der Beitrag ordnet den Meinungssand zu diesen Punkten und bietet den Gemeinden Leitlinien für den Abschluss von Konzessionsverträgen an.
Leitsatz: Gegenüber unzulässigen Außenbereichsvorhaben auf dem eigenen Gebiet kann sich die Gemeinde immer auf ihre Planungshoheit berufen. Daraus folgt, dass die Voraussetzungen des § 35 BauGB auf den Rechtsbehelf der (Belegenheits-)Gemeinde hin in vollem Umfang nachzuprüfen sind.
Zum 13. April 2007 ist in Italien ein neues Einspeisefördersystem für Strom aus Photovoltaikanlagen in Kraft getreten (Ministerverordnung vom 19. Februar 2007). Um die ehrgeizigen Ziele zu erreichen, wurde eine umfassende Erhöhung der Vergütungssätze beschlossen. Der Beitag gibt einen Überblick über die zentralen Vorschriften der neuen Verordnung und zu den Voraussetzungen des Eigenverbrauchs in Italien.