Zu der Frage, ob der Netzbetreiber im Rahmen des Anschlusses einer Fotovoltaikanlage die Kosten für eine Trafostation auf dem Grundstück des Anlagenbetreibers und für eine Mittelspannungsleitung von der Trafostation bis zum Umspannwerk des Netzbetreibers tragen muss (hier: verneint.
Zu der Frage, ob die Pflicht des Netzbetreibers aus § 5 Abs. 1 EEG 2009 zum „unverzüglichen“ Netzanschluss bedeutet, dass der Netzbetreiber den Anschluss sofort nach Eingang des Anschlussverlangens vornehmen muss (hier: verneint. „Unverzüglich“, d.h. nach § 121 BGB „ohne schuldhaftes Zögern“ bedeute, dass dem Netzbetreiber eine nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessende Prüfungs- und Dispositionsfrist zustehe).
Der für den Betrieb einer einem Blockheizkraftwerk vorgeschalteten Biogasanlage eingesetzte Strom wird nicht zur Stromerzeugung i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG, sondern für die Herstellung eines Energieerzeugnisses entnommen, so dass für diese Strommengen die Gewährung des stromsteuerrechtlichen Herstellerprivilegs nicht in Betracht kommt.
Leitsätze des Gerichts:
Zu der Frage, ob die Zurverfügungstellung einer im Netz vorhandenen Erdschlusskompensationsanlage zwecks Erdschlusskompensation der Anschlussanlage zwischen der Anlage und dem Netz des Netzbetreibers eine Maßnahme des Netzausbaus gem. § 13 Abs. 2 EEG 2004 ist, deren Kosten der Netzbetreiber zu tragen hat (hier verneint).
Zu der Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland aufgrund schuldhafter Amtspflichtverletzung Schadensersatz zu leiten hat, wenn sie Zertifikate für Gefahrenfeuer zur Kennzeichnung von Windkraftanlagen bei Nacht fälschlicherweise als mit internationalen und europäischen Vorgaben übereinstimmend zertifiziert (hier: bejaht).
Leitsätze des Gerichts:
Leitsätze des Gerichts:
Leitsatz des Gerichts:
Zu der Frage, wie die Erlösobergrenzen nach § 25 ARegV berechnet werden (hier: der pauschalierte Investitionszuschlag gem. § 25 ARegV ist mit 1% pro Jahr anzusetzen und unterliegt keiner jährlichen Steigerung.
Zu der Frage, wann eine Wärmenutzung i.S.v.
Leitsätze des Gerichts:
Zu der Frage, ob im konkreten Fall die Anlagenbetreiberin vom Netzbetreiber einstweilig den Ausbau des Netzes, den Anschluss ihrer EEG-Anlage und die Zahlung von Abschlägen verlangen kann (hier: verneint. Der Netzbetreiber komme seiner Pflicht aus § 9 EEG 2009 zum unverzüglichen Netzausbau bereits nach.
Zu der Frage, ob jedes einzelne Aggregat eines BHKW gemeinsam mit dem Generator eine Anlage i.S.d. § 3 Nr. 1 EEG 2009 darstellt (hier: im Ergebnis bejaht.
Leitsatz des Gerichts:
Ein Gasversorgungsunternehmen, das in dem vor der Bundesnetzagentur geführten Verfahren zur Festlegung neuer Rahmenbedingungen für Ausgleichsleistungen im Gassektor keinen Beiladungsantrag gestellt hat, ist im gerichtlichen Verfahren nicht beschwerdebefugt.
- Zur Nennleistung einer nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG begünstigten Stromerzeugungsanlage gehört auch der Strom, der in Nebenanlagen oder Hilfsanlagen verbraucht wird (Eigenverbrauch) (Rn.8) (Rn.9) (Rn.10).
- Bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Stromsteuerbefreiung für Anlagen mit einer Nennleistung bis zu 2 MW sind die Finanzbehörden weder an die Angaben in einer vom Hersteller der Stro
Zu der Frage, ob PV-Module, die auf dem Wellblechdach einer vorgeblich dem Schutz von Bärlauchgewächsen dienenden Stahlkonstruktion angebracht sind, die erhöhte Vergütung für sog. Gebäudeanlagen i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 1
Leitsatz des Gerichts:
§ 110 Abs. 1 EnWG ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass auf Objektnetze i.S. der Nummer 1 dieser Vorschrift Teil 3 des Energiewirtschaftsgesetzes nur inso- weit keine Anwendung findet, als dem nicht der Anspruch auf diskriminierungsfreien Netzzugang entgegensteht.
- Auf einen fristgerecht gestellten und begründeten Antrag hin kann eine Begrenzung des Anteils der abzunehmenden und zu vergütenden Strommenge aus erneuerbaren Energien nach § 16 EEG auch noch nach Ablauf des Begrenzungszeitraums gewährt werden.
- Neu gegründeten stromintensiv produzierenden Unternehmen steht für das Jahr der Produktionsaufnahme kein Anspruch auf Begrenzung des Anteils der abzunehmenden und zu vergütenden Strommenge aus erneuerbaren Energien nach
Zur Frage, ob unter dem Schwellenwert „bis einschließlich einer Leistung von 500 kW“ in § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EEG 2009 (KWK-Bonus für Bestandsanlagen) die Anlagenleistung
Zu der Frage, ob der Netzbetreiber seine die NAV ergänzenden Bedingungen durch die von § 4 Abs. 2 Satz 2