Zu der Frage, ob ein Gericht im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes nach § 12 Abs. 5 EEG 2004 auf Antrag der Anlagenbetreiberin bzw. des -betreibers den Netzbetreiber zur Zahlung von Abrechnungsrückständen für die in einer bereits errichteten EEG-Anlage erzeugten und ins Netz eingespeisten Strommengen verurteilen kann.
- Einzelfall einer trotz Reduzierung der Potentialflächen für die Windenergie auf eine einzige kleinere Teilfläche (43,7 ha) wirksame Darstellung einer Konzentrationszone für die Windenergie im Flächennutzungsplan nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB.
- Beschränkt sich die Gemeinde bei der Prüfung, ob sie ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB ert
- Ein von einer Kommanditgesellschaft erstrittenes Urteil mit der Verpflichtung zur Neubescheidung entfaltet Rechtskraftwirkung hinsichtlich der für das Urteil maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts auch unmittelbar zugunsten des persönlich haftenden Gesellschafters.
- Zu den Anforderungen an eine fehlerfreie Abwägung bei der Festlegung einer Höhenbeschränkung für Windkraftanlagen im Flächennutzungsplan.
- Die Übergangsregelung des § 67 Abs. 9 Satz 3
Zu der Frage, ob Getreidespelze Pflanzenbestandteile i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 a EEG 2004 darstellen, die keiner weiteren als der zur Ernte erfolgten Aufbereitung unterzogen wurden (hier: bejaht.
Zur Frage, ob der Netzbetreiber für den Schaden haftet, der Anlagenbetreiberinnen und -betreibern dadurch entsteht, dass der Netzbetreiber ihnen einen anderen als den günstigsten Verknüpfungspunkt benennt (hier bejaht:
Zur Frage, ob Anlagen i.S.d. § 11 Abs. 2 EEG 2004 die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 EEG 2004 erfüllen müssen, insbesondere ob „Gebäude“ im Sinne von Absatz 2 auch „vorrangig zu anderen Zwecken als
Leitsätze:
Leitsätze:
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Zur Ausweisung von Konzentrationszonen in einem Flächennutzungsplan (hier: Kriterien, die in einer ersten Stufe über die grundsätzliche Festlegung von Ausschluss- und Potenzialflächen für Windkraftanlagen entscheiden (sog. Restriktionskriterien), müssen abstrakt definiert und im gesamten Flächennutzungsplan einheitlich und durchgängig eingehalten werden.
Zum Abbau von Altanlagen (hier: Bei der Berechnung naturschutzrechtlicher Ersatzzahlungen für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes aufgrund der Errichtung von Windenergieanlagen sei auch der Abbau der Altanlagen zu berücksichtigen. Der Abbau könne im Einzelfall eine Naturalkompensation im Sinne einer Teilkompensation darstellen, die nach denselben Grundsätzen zu ermitteln sie wie der neue Eingriff).
Zur Frage, ob insbesondere neu gegründete oder umstrukturierte Unternehmen die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 für eine Strommengenbegrenzung nicht nur durch Vorlage der dort genannten Daten über das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr, sondern z.B.
Zur Frage, ob für den Strom aus Biomasse-Anlagen, die bis zum 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden, ein Anspruch auf den KWK-Zuschlag gem. § 8 Abs. 3 EEG 2004 bestehen kann (hier: verneint.
Zur Frage, ob zur Modernisierung einer Wasserkraftanlage i. S. d. § 21 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 EEG 2004 Maßnahmen ausreichen, die allein eine Verbesserung der Ökologie zum Ziel haben (hier bejaht: Eine Modernisierung liege vor, wenn eine Veränderung oder Umgestaltung der Anlage stattgefunden habe, insbesondere indem sie technisch auf einen neuen Stand gebracht würde.
Leitsätze:
Zur Frage, ob eine über den Fenstern eines Gebäudes geneigt angebrachte PV-Installation eine sogenannte Fassadenanlage nach § 11 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 sei (hier verneint: Die PV-Anlage sei nicht wesentlicher Bestandteil des Gebäudes i.S.
Zu § 59 EEG 2009 (hier: Gericht der Hauptsache, weil örtlich zuständig i.S.d. § 29 ZPO, sei bei Energielieferungsverträgen das Gericht am Ort der Energieabnahme.
Zum Begriff des Gebäudes i.S.d. § 11 Abs. 2 EEG 2004 (hier: Eine bauliche Anlage, z.B.
1. Entscheidung des AG Bad Sobernheim im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes (Urt. v. 31.8.2009 - Az. 61 C 245/09, s. Anhang):
- Energieversorgung als Aufgabe der Daseinsvorsorge ist eine staatliche Aufgabe zur existenziellen Grundsicherung.
- Die Inanspruchnahme eines im Privateigentum stehenden Grundstücks ist zur Sicherstellung einer dem Wohl der Allgemeinheit dienenden Energieversorgung grundsätzlich gerechtfertigt.