Die Autorin stellt die Ergebnisse der Empfehlung 2010/5 der Clearingstelle EEG vor, die sich mit der Frage beschäftigt, was betriebliche Einrichtungen i.S.d. § 6 Nr. 1 EEG 2009 zur fernges
Der geplante Ausbau der Offshore-Windenergienutzung wird angesichts des fluktuierenden Charakters der Windenergie zu verstärkten Netzintegrationsproblemen führen, zumal signifikante Abweichungen zwischen Windstromprognosen und tatsächlicher Windstromerzeugung zu erwarten seien. Ein Lösungsansatz zur Ausregelung der Prognosefehler stelle dabei der Einsatz von Speicherkraftwerken dar.
Der Artikel stellt die Neuerungen dar, die in der Neuauflage der „Guideline for the Certification of Wind Turbines“ („GL 2010“) der Zertifizierungsgesellschaft „Germanischer Lloyd“ (GL) enthalten sind. Sie ersetzt die Vorauflage aus dem Jahre 2003 mitsamt der Ergänzung aus dem Jahre 2004.
Der Autor untersucht in seinem Beitrag die Möglichkeit, in Wäldern Windenergieanlagen wirtschaftlich sinnvoll zu nutzen. Insbesondere aufgrund der fortschreitenden technischen Entwicklung der Windkraftanlagen sei es sinnvoll Wälder als Standorte für Windenergieanlagen neu zu erschließen. Zu dessen Nutzung müssten integrierte Bewertungs- und Überwachungsinstrumente genutzt und die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gewährleistet sein. Bei Erstellung der Windprofile und Ertragspotenziale müssen jedoch die Spezifika des Waldes berücksichtigt werden.
Dieser Beitrag stellt die Sonderzuständigkeit für Zivilrechtsstreitigkeiten über Windenergieanlagen des Landgerichts Bremen und des Hanseatischen Oberlandesgerichts vor. Durch eine gezielte Fortbildung der Richterinnen und Richter sollen die rechtlich und technisch anspruchsvollen Verfahren schnell bearbeitet und eine höhere Rechtssicherheit erreicht werden. Dies sei nach Auffassung der Autorin gerade aufgrund des schnellen Wachstums der Branche und der ambitionierten Ziele der Bundesregierung notwendig.
Die Autoren diskutieren die energiewirtschaftlichen und rechtlichen Herausforderungen, die sich aus dem angestrebten Ausbau der Windenergie sowie der Laufzeitverlängerung der Atomkraftwerke ergeben. Dabei gehen sie insbesondere auf die Wechselwirkungen zwischen dem Ausbau der Windenergie und einem unverändert hohen Grundlastsockel aus Kernenergie ein.
Leitsätze des Gerichts:
- Das Inkrafttreten eines in Aufstellung befindlichen Ziels ist auch dann hinreichend sicher zu erwarten, wenn der Plan erst in einem ergänzenden Verfahren nach Nachholung der Ausfertigung mit Wirkung für die Zukunft in Kraft gesetzt werden kann.
- Die Voraussetzungen des § 35 BauGB sind auf das Rechtsmittel einer Gemeinde hin in vollem Umfang nachzuprüfen.
Der Autor stellt zwei Gerichtsurteile vor, nach denen bei der Erweiterung von Windparks der Artenschutz nicht völlig neu bewertet werden müsse. Dies gelte selbst dann, wenn abstrakte Abstandskriterien unterschritten würden.
Der Beitrag stellt Anforderungen vor, die die Richtlinie 2994/108/EG (sog. EMV-Richtlinie) an die elektromagnetische Verträglichkeit von Elektro- und Elektronikprodukten und damit auch von Windenergieanlagen stellt.
Der Artikel beschreibt das Condition Monitoring von Rotorblättern moderner Windkraftanlagen durch die Überwachung der Eigenschwingungen jedes Rotorblatts. Schwache Schäden ließen sich von starken Schäden anhand des unterschiedlichen Frequenzbereichs unterscheiden, in denen die Veränderung der Frequenz jeweils gemessen würde.
- Eine Gemeinde, die von der Ermächtigung zur Konzentrationsflächenplanung Gebrauch macht, hat die öffentlichen Belange, die nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB erheblich sind und nicht zugleich zwingende, im Wege der Ausnahme oder Befreiung nicht überwindbare Verbotstatbestände nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllen, bei der Planung nach Maßgabe des § 1
Der Autor befasst sich mit dem Konzept eines Offshore-Supernetzes, das die Parks in Nord- und Ostsee und den benachbarten Gewässern mit den angrenzenden Ländern und diese untereinander verbindet.
Der Artikel befasst sich mit dem zukünftigen Ausbau des Stromnetzes, das nach Ansicht des Autors einen limitierenden Faktor beim Ausbau der Erneuerbaren Energien darstellt.
Der Autor stellt in seinem Beitrag ein Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes (Urteil vom 14. September 2009 - AZ Vf. 41-VI-08) vor, das Infraschallimmissionen von Windenergieanlagen als unbedenklich und einer Genehmigung der Anlagen nicht entgegenstehend erachtet. Die Entscheidung des Verfassungsgerichts stellt klar, dass Gerichte hinsichtlich der Infraschallimmissionen von Windenergieanlagen auf die Empfindlichkeit eines durchschnittlichen Menschen abstellen dürfen und nicht auf individuelle Dispositionen einzelner Betroffener eingehen müssen.
Die Expertise der Prognos AG basiert auf einer Branchenprognose des BEE aus dem Jahr 2009, wonach in Deutschland bis zum Jahr 2020 erneuerbare Energieträger rund 47 % des Stromverbrauchs, 25 % des Wärmeverbrauchs und 19 % des Energieverbrauchs im Verkehrssektor decken sollen.
Der Beitrag beschreibt das seit dem 1. Januar 2010 in erster Instanz beim Landgericht und in zweiter Instanz beim Oberlandesgericht bestehende „Windgericht“ in Bremen. Es handele sich dabei um Deutschlands erstes Gericht, das sich speziell mit Verfahren zu On- und Offshore-Windenergie befasse.
Die acht zuständigen Richter am Land- und Oberlandesgericht würden fachlich weitergebildet; in den Handelskammern könnten Streitfälle auch auf Englisch verhandelt werden.
Der Autor bespricht eine Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zu Infraschallemissionen von Windkraftanlagen.
Der Artikel beschreibt, welche Auswirkungen sich aus den Anforderungen der Energiemärkte und Stromnetze auf die Entwicklung der Windkraftanlagentechnik ergeben und beschreibt das sogenannte „Clustering“ als Möglichkeit zur Integration der Windkraft.
Der Artikel beschreibt die Möglichkeiten, die Befeuerung von Windkraftanlagen per Radar nur dann anzuschalten, wenn sich Flugzeuge oder Hubschrauber nähern.
- Eine vorzeitige Besitzeinweisung setzt voraus, dass sie für ein Vorhaben erfolgt, für das enteignet werden kann.
Der Autor betont, dass eine Baugenehmigung in der Regel nur für einen genau bezeichneten Standort erteilt werde. Dennoch seien Standortabweichungen um bis zu 50 Meter wegen mangelnder Bebaubarkeit des Untergrunds keine Seltenheit.