Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) Gesetzesantrag der Länder Schleswig-Holstein und Niedersachsen (BR-Drs. 824/08) Um Altanlagen Bestandsschutz zu gewähren, sieht der Antrag vor, in § 66 Abs. 1 EEG 2009 auch § 19
Zum 01.01.2009 ist die EEG-Novelle 2009 in Kraft getreten. Diese sieht neben der Anpassung zahlreicher Vergütungssätze auch Änderungen allgemeiner Vorschriften vor.
Im Beitrag werden zunächst die Änderungen zum Anlagenbegriff und zur Inbetriebnahme aufgezeigt, die sich unmittelbar auf die Vergütung auswirken. Anschließend werden die Grundvergütung und die Voraussetzungen der einzelnen Bonus-Vergütungen dargestellt. Der Rechtsrahmen und die Vergütung bei Einspeisung in das Erdgasnetz bilden einen weiteren Punkt. Abschließend werden weitere für den Anschluss und den Betrieb relevante Vorschriften erläutert.
Das EEWärmeG ist ein zentrales Instrument zur Verringerung der energiebedingten CO?-Emissionen im Gebäudesektor. Gerade durch den Einsatz Erneuerbarer Energien im Bereich der Wärmebereitstellung lassen sich enorme Mengen fossiler Energien substituieren und entsprechend mehr Treibhausgase einsparen. Dieses Potential liegt noch weitestgehend brach, weshalb die Metapher vom „schlafenden Riesen Wärmemarkt“ die Diskussion prägt.
Zur Frage, wann ein Netz technisch zur Aufnahme weiterer Leistung geeignet ist (hier verneint wegen zu erwartender Spannungsanhebung) und zur Frage, ob durch einen Regeltransformator mit Stufenschaltung Spannungänderungen ausgeglichen werden könnten und damit die technische Eignung des Netzes hergestellt werden könne (hier verneint).
Leitsatz: Fotovoltaikanlagen sind nur dann im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 ausschließlich auf oder an einem Gebäude angebracht, wenn das Gebäude als Trägergerüst die Hauptsache bildet, von der die darauf oder daran befestigte Anlage in ihrem Bestand abhängig ist.
Zum 1. Januar 2008 wurden die italienischen Förderregelungen für Strom aus erneuerbaren Energien umfassend reformiert (Ministerverordnung vom 19. Februar 2007). Das Zertifikatesystem wurde geändert und neue Einspeisetarifsysteme für kleine Anlagen beschlossen. Der Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Eckpunkte des Reformpakets.
Setzt man sich mit einem Thema über Jahre täglich auseinander, kennt man die Materie gerade als Praktiker in ihren aktuellen Entwicklungen sehr genau. Allen einzelfallbezogenen Auseinandersetzungen und täglichen Beratungsfragen zum Trotz beginnt sich eine Sensibilität für Grundsätzliches herauszubilden. Eine Sensibilität, die wissenschaftlich produktiv umsetzbar ist, indem man fragt, ob die Summe der grundsätzlichen Probleme dem großen Thema einen eigenständigen Charakter gibt.
Der § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB 2004 findet nur auf raumbedeutsame Anlagen Anwendung, auch wenn die Vorschrift selbst, anders als Satz 2 der Bestimmung nicht ausdrücklich von raumbedeutsamen Vorhaben spricht.
Leitsatz: Für die Abgrenzung zwischen Netzanschluss und Netzausbau kommt dem Eigentum des Netzbetreibers an einer neu verlegten Anschlussleitung jedenfalls dann keine maßgebliche Bedeutung zu, wenn der Netzbetreiber das Eigentum nicht beansprucht hat, ihm dieses vielmehr ungewollt zugefallen ist.
Im Rahmen der EEG-Novelle 2009 gehört auch der Belastungsausgleich (EEG-Umlage) auf den Prüfstand, vor allem ist hier die Reichweite des „Eigenerzeugungsprivilegs“ weitgehend ungeklärt.
Trotz der Expansion der Windkraftanlagen sind die Eigentumsverhältnisse an ihnen und damit die Beleihungsgrundlagen noch nicht präzise geklärt, weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht. Gerade im Hinblick auf die erreichte Expansion im Wirtschaftsbereich der regenerativen Energie mutet es erstaunlich an, dass die für die Beleihung wesentlichen Rechtsfragen immer noch nicht geklärt sind, nur vereinzelte Entscheidungen vorliegen und die Literatur teilweise die genaue stoffliche und technische Beschaffenheit der Anlagen nicht berücksichtigt.
Zur Erbringung des Nachweises über den guten ökologischen Zustand (hier: Vorlage der wasserrechtlichen Anlagenzulassung sei ausreichend, denn gem. § 6 Abs. 3 EEG 2004 seien die Voraussetzungen eines guten ökologischen Zustandes oder einer wesentlichen Verbesserung des ökologischen Zustandes bei allen Anlagen erreicht, die nach neuem Wasserrecht unter Berücksichtigu
Leitsatz:
Zu den Anforderungen an den für die Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks geltenden Versagungsgrund der ungesunden Verteilung des Grund und Bodens im Sinne des § 9 Abs. 2 GrdstVG bei beabsichtigter künftiger gewerblicher Nutzung für Windenergieanlagen.
Zur Frage, wann ein Gebäude objektiv dazu bestimmt ist, dem Schutz von Sachen zu dienen (hier verneint für Unterstände, deren Bestimmung, dem Schutz von Pflanzen zu dienen, vom Anlagenbetreiber nicht zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht werden konnte).
Die Unterscheidung zwischen Netzanschlusskosten (§ 13 Abs. 1 EEG 2004) sowie Netzausbaukosten (§ 13 Abs. 2 EEG 2004) bereitet in der Praxis nach wie vor große Schwierigkeiten.
Zur Verhinderung einer gefährlichen anthropogenen Störung des Klimasystems soll die Freisetzung von Treibhausgasen durch kosteneffiziente Maßnahmen verringert und zugleich eine umweltgerechte Energieversorgung durch einen effizienten Einsatz von Energie und die Nutzung von erneuerbaren Energien ermöglicht werden. Auch eine moderne Abfallwirtschaft kann zur Verringerung der Treibhausgasemissionen beitragen; in den letzten 15 Jahren sind die Emissionen in diesem Bereich stark gesunken.
Zur (hier: fehlenden) Spruchreife einer Verpflichtungsklage, wenn nicht feststeht, ob eine Umweltverträglichkeitspüfung (UVP) durchzuführen ist und wenn der Antrag auf Genehmigung der Windkraftanlage ohne Prüfung baurechtlicher und sonstiger öffentlich-rechtlicher Genehmigungsvoraussetzungen allein aufgrund des fehlenden gemeindlichen Einverständnisses abgelehnt wurde ("steckengebliebenes Genehmigungsverfahren"). Zur Nichtigkeit eines Flächennutzungsplanes ("Feigenblatt"-Planung).