Zur vertraglichen Übernahme der Kosten einer Erdschlussgebietstrennung im netzbetreibereigenen Umspannwerk durch den Anlagenbetreiber (hier für zulässig erachtet, da nach den Umständen des Einzelfalles von den Vertragsparteien eine konkrete Kostenregelung zu einem konkreten Vorhaben getroffen worden sei; es handele sich somit um eine wirksame individualvertragliche Vereinbarung und keine an § 307 BGB zu messende Allgemeine Geschäftsbedingung. Da laut Urteil des
Leitsätze:
Zur Frage, ob Letztverbraucher i.S.d. § 14 Abs. 3 S.
- Zur Grundversorgung mit elektrischer Energie gemäß § 36 Abs. 1 EnWG verpflichtet ist lediglich derjenige, der die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführt, die allgemeinen Bedingungen und Preise öffentlich bekannt gibt und im Internet veröffentlicht.
Ja, wenn der KWK-Bonus des EEG 2009 (3 ct/kWh) geltend gemacht wird:
Anknüpfungspunkt für den Beginn der Vergütungszahlungen ist gemäß § 21 Abs. 1 EEG 2009 und 2012 der Zeitpunkt, ab dem der Generator erstmals Strom aus Erneuerbaren Energien erzeugt und in das Netz eingespeist hat - also nicht der Inbetriebnahmezeitpunkt der Anlage, auf den die Vorgänger- und Nachfolgeregelungen abstellen.
Ja. Grundsätzlich sind schwimmende PV-Anlagen unter der jeweilig geltenden Fassung des EEG als bauliche Anlage förderfähig, wenn die Voraussetzungen einer sonstigen baulichen Anlage vorliegen (siehe 1).
Zu der Frage, ob der Betreiber eines Windparks gegen einen Netzbetreiber einen Anspruch auf Schadensersatz hat, wenn der Netzbetreiber die Bitte um Reservierung des damals einspeisewilligen zukünftigen Betreibers im Reservierungsverfahren für einen Netzverknüpfungspunkt nicht berücksichtigt hat (hier verneint: Der Netzbetreiber habe ein diskriminierungsfreies Reservierungsverfahren durchgeführt.
Am 12. Dezember 2007 genehmigte das Bundeministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zwei Änderungen zur Verfahrensordnung der Clearingstelle EEG. Die Änderungen sind redaktionellen bzw. klarstellenden Charakters.
Das Kammergericht (KG) Berlin hat die Beschwerde gegen den Beschluss des LG Berlin zurückgewiesen. Siehe auch:
Das LG Neuruppin hat in einem Fall dreier vollständig unabhängig voneinander laufender Bestandsanlagen, die bis einschließlich 2008 als Einzelanlagen vergütet wurden, im einstweiligen Verfügungsverfahren § 19 Abs. 1 EEG für anwendbar erachtet.
Das LG hat in dem Fall, der auch der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 3076/08 (siehe Zusammenfassung) ugrundeliegt, im einstweiligen Verfügungsverfahren § 19 Abs. 1 EEG für Bestandsanlagen für anwendbar erachtet.