Zur vertraglichen Übernahme der Kosten für Trafostation, Mittelspannungsleitung und Übergabestation durch den Anlagenbetreiber (hier: Laut Urteil des BGH vom 07.02.2007 gehöre zum Netzausbau nur die qualitiative Verstärkung des Netzes.
Zur vertraglichen Übernahme der Kosten einer Erdschlussgebietstrennung im netzbetreibereigenen Umspannwerk durch den Anlagenbetreiber (hier für zulässig erachtet, da nach den Umständen des Einzelfalles von den Vertragsparteien eine konkrete Kostenregelung zu einem konkreten Vorhaben getroffen worden sei; es handele sich somit um eine wirksame individualvertragliche Vereinbarung und keine an § 307 BGB zu messende Allgemeine Geschäftsbedingung. Da laut Urteil des
Leitsätze:
Zur Frage, ob Letztverbraucher i.S.d. § 14 Abs. 3 S.
- Zur Grundversorgung mit elektrischer Energie gemäß § 36 Abs. 1 EnWG verpflichtet ist lediglich derjenige, der die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführt, die allgemeinen Bedingungen und Preise öffentlich bekannt gibt und im Internet veröffentlicht.
Zu der Frage, ob der Betreiber eines Windparks gegen einen Netzbetreiber einen Anspruch auf Schadensersatz hat, wenn der Netzbetreiber die Bitte um Reservierung des damals einspeisewilligen zukünftigen Betreibers im Reservierungsverfahren für einen Netzverknüpfungspunkt nicht berücksichtigt hat (hier verneint: Der Netzbetreiber habe ein diskriminierungsfreies Reservierungsverfahren durchgeführt.
Das Kammergericht (KG) Berlin hat die Beschwerde gegen den Beschluss des LG Berlin zurückgewiesen. Siehe auch:
Das LG Neuruppin hat in einem Fall dreier vollständig unabhängig voneinander laufender Bestandsanlagen, die bis einschließlich 2008 als Einzelanlagen vergütet wurden, im einstweiligen Verfügungsverfahren § 19 Abs. 1 EEG für anwendbar erachtet.
Das LG hat in dem Fall, der auch der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 3076/08 (siehe Zusammenfassung) ugrundeliegt, im einstweiligen Verfügungsverfahren § 19 Abs. 1 EEG für Bestandsanlagen für anwendbar erachtet.
Zum Verfügungsanspruch nach § 12 Abs. 5 Satz 1 EEG 2004 (hier: Anspruch auf (Abschlags-)Zahlungen in Höhe der Mindestvergütung gem. § 11 Abs. 1 EEG 2004 bejaht; ob es sich bei der Anlage um eine Fassadenanl
Das LG Stralsund hat in einem Fall, in dem die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 EEG bei Bestandsanlagen vorlagen, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verfügt, dass zur Abwendung einer unbilligen Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Anlagenbetreiberin die bisherigen Vergütungen weitergezahlt werden, solange keine endgültige Klärung der Rechtslage e
Zum Abschluss eines Einspeisevertrages bei kaufmännisch-bilanzieller Stromeinspeisung (hier: § 3 EEG 2000 mache das Entstehen der Vergütungspflicht gerade nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig und wegen § 5 EEG 2000 stünden die wesentlichen Bedingungen der Einspeisung auch ohne Vertrag fest.
- Eine Anlage ist ein Vorhaben zur Erforschung und Entwicklung der Windenergie im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, wenn der Bauherr anhand eines Forschungs- und Entwicklungskonzepts plausibel darlegt, dass die von ihm konstruierte Anlage nach gegenwärtigem Erkenntnisstand geeignet ist, die Nutzung der Windenergie mehr als nur unerheblich zu verbessern, die Anlag
Zur Nichtigkeit eines Netzanschlussvertrages gem. § 134 BGB i.V.m. § 13 Abs. 2 EEG 2004 (hier: Ein Netzanschlussvertrag ist nichtig, wenn in ihm Netzbetreiber und Anlagenbetreiber einen anderen als den von § 13 Abs.
Leitsätze:
Zu den Voraussetzungen der Privilegierung nach 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB (hier: Der den landwirtschaftlichen Basisbetrieb führende Landwirt muss Mehrheitsgesellschafter des Betreibers der Biogasanlage sein, um für diese die Privilegierungsvoraussetzungen zu erfüllen).
Zu der Frage, ob eine Wasserkraftanlage, die erstmals vor dem 31. Juli 2004 in Betrieb genommen wurde, nach einer Erneuerung i.S.d. § 3 Abs. 4 Alt.
Zu den Voraussetzungen der Ausweisung von Vorrangstandorten für Windenergiegewinnung nach Maßgabe des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ROG mit dem Ziel einer Konzentration von raumbedeutsamen Windkraftanlagen und ihres Ausschlusses außerhalb dieser Standorte (hier: Planung rechtmäßig).
Leitsätze:
Zur Frage, ob § 16 EEG 2004 auch auf sogenannte junge Unternehmen des produzierenden Gewerbes Anwendung finden müsse, denen es nicht möglich ist, die gesonderte Nachweisführung durch Unterlagen zu erbringen, die aber die Grenzen des § 16 Abs. 2 EEG 2004 jedenfalls überschreiten, so dass zur Nachweisführung die Vorlage von Prognosedaten bzw. anderen gleich geeigneten Unterlagen genügen
Entscheidung: Verneint.
Begründung: Die gesamte Strommengenbegrenzungsmöglichkeit gem. § 16 Abs. 6 EEG 2004 sei restriktiv ausgestaltet. Sowohl die Bestimmung einer bestimmten Referenzperiode (damit Anknüpfung an feststehdende "Ist-Zahlen") als auch die Nachweisausschlussfrist dienten dazu, dass alle Anträge auf derselben gesicherten Datenbasis entschieden würden. Hierdurch würden gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle antragstellenden Unternehmen in Bezug auf die Entlastungen durch die besondere Ausgleichsregelung sichergestellt und die Mehrbelastung einer Begrenzungsentscheidung auf alle anderen Nichtbegünstigten legitimiert).
Zu § 16 Abs. 6 EEG 2004 als Ausschlussfrist siehe auch: VG Frankfurt (Main), Urt. v. 16.03.2006 - 1 E 1542/05(3) und VGH Kassel, Beschluss v. 13.07.2006 - 6 UZ 1104/06.